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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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Phyſik Chemie und Mineralogie, Phyſik Botanik und Zoologie, Chemie und Mineralogie Botanik und Zoologie, in denen jedoch die Fächer Franzöſiſch, Engliſch, Geſchichte, Geographie, Hebräiſch durch Deutſch erſetzt werden können. Angewandte Mathematik kann nur im Anſchluß an Reine Mathe⸗ matik gewählt werden.

§ 10. Die Allgemeine Prüfung.

Bei der Allgemeinen Prüfung kommt es nicht auf die Darlegung fachmänniſcher Kenntniſſe an, ſondern auf den Nachweis der von Lehrern höherer Schulen zu fordernden allgemeinen Bildung auf den betreffenden Gebieten.

Demnach hat der Kandidat in der ihm nach§ 28 Ziffer 1 ob⸗ liegenden Hausarbeit aus dem Gebiet der Philoſophie nicht bloß ausreichendes Wiſſen und ein verſtändnisvolles Urteil über den be⸗ handelten Gegenſtand zu bekunden, ſondern auch zu zeigen, daß er einer ſprachrichtigen, klaren und hinlänglich gewandten Darſtellung fähig iſt.

Für die mündliche Prüſung iſt zu fordern:

1. Der Kandidat muß eine überſichtliche Kenntnis der Geſchichte der Philoſophie beſitzen und eine bedeutendere philoſophiſche Schrift mit Verſtändnis geleſen haben. Außerdem müſſen ihm die wichtigſten logiſchen Geſetze und die Haupttatſachen aus der empiriſchen Pſychologie bekannt ſein. Er muß eine überſichtliche Kenntnis der Geſchichte der Pädagogik beſitzen und mit den weſentlichen Grundſätzen der Methodik vertraut ſein.

Wer im Lateiniſchen oder Griechiſchen die Lehrbefähigung für alle Klaſſen dartun will, muß eine genauere Kenntnis der alten Philoſophie nachweiſen.

2. Der Kandidat muß dartun, daß ihm der allgemeine Entwicke⸗ lungsgang der deutſchen Literatur namentlich ſeit dem Beginn ihrer Blüteperiode im achtzehnten Jahrhundert bekannt iſt, und daß er bedeutendere Werke dieſer Zeit mit Verſtändnis geleſen hat.

Bei den Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung im Deutſchen nachweiſen, iſt von der Allgemeinen Prüfung in der deutſchen Literatnr abzuſehen.

§ 11. Stufen der Lehrbefähigung.

1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern oder Gegenſtänden der Fachprüfung hat zwei Stufen: die eine, für die unteren und mittleren Klaſſen(zweite Stufe), reicht bis Unter⸗Sekunda einſchließlich, die andere (erſte Stufe) reicht bis Ober⸗Prima einſchließlich.

2. Im Hebräiſchen und in der Angewandten Mathematik wird mit Rückſicht auf ihre Stellung im Lehrplan die Lehrbefähigung nur für die erſte Stufe erteilt.

Für die Prüfungsgegenſtände, die einen beſonderen Unterrichts⸗