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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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§ 4. Prüfung von Ausländern.

Dem deutſchen Reich nicht angehörige Kandidaten bedürfen, um zur Prüfung zugelaſſen zu werden, der beſonderen Genehmigung des Miniſteriums des Innern.

§ 5. Bedingnngen der Znlaſſung.

1. Für die Zulaſſung zur Prüfung iſt erforderlich, daß der Kandidat innerhalb des deutſchen Reichs das Reifezeugnis an einem Gymnaſium erworben und darauf mindeſtens ſechs Halbjahre an ſtaatlichen Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat.

2. Dem Reifezeugnis eines deutſchen Gymnaſiums ſteht für die Zulaſſung zur Prüfung das Reifezeugnis eines deutſchen Realgymnaſiums gleich, wenn der Kandidat die Lehrbefähigung hauptſächlich in der Mathe⸗ matik, den Naturwiſſenſchaften, der Geographie oder in beiden neueren fremden Sprachen(Franzöſiſch und Engliſch) nachzuweiſen beabſichtigt.

Dasſelbe gilt von dem Reifezeugnis einer deutſchen Oberrealſchule für die mathematiſchen und naturwiſſenſchaftlichen Fächer.

Laut Beſchluß der Prüfungskommiſſion vom 3. Februar 1905 iſt § 5 Ziffer 2 der Prüfungsordnung folgendermaßen auszulegen:

82 Bn er ungsord 9. T ruszulegen.

Dem Reifezeugnis eines deutſchen Gymnaſiums ſteht für die Zu⸗ laſſung zur Prüfung das Reifezeugnis eines deutſchen Realgymnaſiums oder einer deutſchen Oberrealſchule gleich, wenn der Kandidat die Lehr⸗ befähigung in zweien der folgenden Fächer: Geographie, Reine Mathematik, Angewandte Mathematik, Phyſik, Chemie und Mineralogie, Botanik und Zoologie, und zwar mindeſtens in einem dieſer Fächer für die erſte Stufe, nachzuweiſen beabſichtigt. 3

Von dem Reifezeugnis eines deutſchen Realgymnaſiums gilt dies auch, wenn der Kandidat ſich um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen und Engliſchen, und zwar mindeſtens in einem dieſer Fächer für die erſte Stufe, bewirbt.

3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathennatik und den Naturwiſſenſchaften wird das Studium an ſtaatlichen Tech⸗ niſchen Hochſchulen innerhalb des deutſchen Reichs dem Studium an Univerſitäten bis zu drei Halbjahren gleichgerechnet.

4. Ausnahmsweiſe kann das Miniſterium des Innern von der vollſtändigen Erfüllung der vorſtehenden Bedingungen befreien. Ins⸗ beſondere kann es geſtatten, daß einem Bewerber um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen oder Engliſchen, welcher eine Zeit lang an einer aus ländiſchen Hochſchule mit franzöſiſcher oder engliſcher Vortragsſprache ſtudiert oder in Ländern dieſer Sprachgebiete nachweislich neben wiſſen⸗ ſchaftlicher Beſchäftigung ſeiner ſprachlichen Ausbildung obgelegen hat, dieſe Zeit bis zu zwei Halbjahren auf die vorgeſchriebene Studiendauer angerechnet wird.

§ 6. Meldung zur Prüfung.

1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat ſchriftlich an die Prüfungskommiſſion zu richten. In der Meldung hat der Kandidat anzugeben(vgl.§§ 9, 11