Verordnung, die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend.
Vom 9. Dezember 1899.
Grnſt Ludwig, von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen, unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Januar 1899, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
. we er Prüfung. § 1. Zwec der Prüf
Zum Vorbereitungsdienſt und zur Anſtellung an höheren Schulen wird nur zugelaſſen, wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat. Zweck der Prüfung iſt die Feſtſtellung der wiſſenſchaftlichen Be⸗ fähigung des Bewerbers.
§ 2. Prüfungsbehörde.
Die Prüfung iſt vor der bei der Landes⸗Univerſität eingeſetzten Prüfungskommiſſion für das höhere Lehramt abzulegen.
Die Prüfungskommiſſion wird aus Profeſſoren der philoſophiſchen und der theologiſchen Fakultät zuſammengeſetzt. Außer dieſen können auch einzelne Schulmänner in die Prüfungskommiſſion berufen werden.
Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern. Dieſes ernennt die Mitglieder und den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion.
(Zuſatz vom 2. Dezember 1905.) Der Vorſitzende der Prüfungs⸗ kommiſſion hat im Fall ſeiner Verhinderung ein Mitglied mit der Führung der Geſchäfte zu beauftragen.
§ 3. Amtsperiode der Prüfungskommiſſion.
Die Amtsperiode der Prüfungskommiſſion dauert ein Jahr und beginnt am 1. April. Gegen Ende des Amttsjahrs, wie überhaupt bei eintretendem Bedürfnis, macht die Prüfungskommiſſion dem Miniſterium Vorſchläge bezüglich ihrer Zuſammenſetzung.


