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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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und 28): die Prüfungsfächer, in denen er die Lehrbefähigung nachzu⸗ weiſen beabſichtigt; bei jedem gewählten Prüfungsgegenſtande die beanſpruchte Stufe; wenn er in mehreren Gegenſtänden die erſte Stufe anſtrebt, den Gegenſtand, aus welchem er die Hausaufgabe für die Fachprüfung zu erhalten wünſcht.

In der Meldung iſt ferner anzugeben: Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion; die genoſſene Schulbildung; Gang und Umfang der akademiſchen Studien; der etwaige weitere Lebensgang.

Hatte der Kandidat ſchon früher eine Meldung bei der Prüfungs⸗ kommiſſion eingereicht, ſo braucht er die früheren Angaben nur noch zu ergänzen.

2.(Faſſung vom 2. Dezember 1905.) Der Meldung ſind bei⸗ zufügen:

a. die Urſchriften des Reifezeugniſſes und der Abgangszeugniſſe der beſuchten Hochſchulen;

b. die Beſcheinigung des Rentamts der Landes⸗Univerſität über die Einzahlung der Prüfungsgebühren(§ 40); ferner

c. falls die Meldung um mehr als Jahresfriſt nach dem Abgang von der Hochſchule erfolgt, ein amtliches Zeugnis über die Führung bezw. Stellung des Kandidaten;

d. falls der Kandidat bereits die Doktorwürde erworben hat, ein Abdruck der Doktordiſſertation und des Doktordiploms.

Außerdem kann der Kandidat Abdrücke ſeiner etwaigen Veröffent⸗ lichungen beilegen.

Bei der Meldung zu einer Erweiterungsprüfung(§ 38) ſind die unter a und d genannten Beilagen nicht erforderlich. Bei der Meldung zur Fortſetzung einer Prüfung(§ 35 Abſatz 1) fällt die unter b ge⸗ nannte Beilage fort.

3. Bei jeder Meldung iſt über etwaige frühere Meldungen zur Lehr⸗ amtsprüfung und deren Erfolg unter Beifügung der Urſchriften oder beglaubigter Abſchriften der Prüfungszeugniſſe vollſtändig Rechenſchaft zu geben. Sollte ſich nachträglich herausſtellen, daß der Kandidat in dieſer Beziehung Weſentliches verſchwiegen hat, ſo iſt die Prüfungs⸗ kommiſſion ermächtigt, die bereits gewährte Zulaſſung zurückzuziehen.

4. Die Meldungen für das Sommerhalbjahr ſind vor dem 1. Februar, dem 1. Mai oder dem 15. Juni, die für das Winter⸗ halbjahr vor dem 1. Juli, dem 1. Dezember oder dem 15. Januar einzureichen, je nachdem die Prüfung zwei Hausarbeiten, eine Haus arbeit oder keine erforderlich macht.

In den Fällen, wo die Zulaſſung der Genehmigung des Miniſteriums des Innern bedarf, iſt dieſe Genehmigung vor dem Meldetermin zu erwirken.

§ 7. Zulaſſung zur Prüfung.

1. Über die Meldungen zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung(§ 34 Ziffer 2 und§ 38), ſowie zur Fort⸗