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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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§ 36. Meldung für den Vorbereitungsdienſt.

über jede beſtandene Prüfung berichtet der Vorſitzende der Prü⸗ fungskommiſſion an das Miniſterium des Innern. Dem Berichte ſind die Prüfungsakten beizufügen mit Ausnahme der für die Akten der Prüfungskommiſſion vorbehaltenen Schriftſtücke(vgl.§ 33 Ziffer 1 und § 35 Abſatz 1).

Die Kandidaten, welche die Prüfung beſtehen, haben ſich behufs ihrer Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt bei dem Miniſterium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, zu melden. Die von der Prüfungskommiſſion ertheilten Zeugniſſe ſind dabei nicht einzureichen.

§ 37. Wiederholungs⸗ und Ergänzungsprüfung.

1. Zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, denen von ihr eine ſolche Prüfung auferlegt worden iſt. Einem anderen Kandidaten kann die Zulaſſung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern gewährt werden.

2. Die Meldung zu einer Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung muß ſpäteſtens für das fünfte Halbjahr nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs⸗ oder die Ergänzungsprüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt, ſo iſt eine weitere Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern und nur einmal zuläſſig.

3. Bei der Wiederholungsprüfung wird in Gegenſtänden der Fachprüfung, in denen die beanſpruchte Stufe ſchon zuerkannt war, nur mündlich geprüft. Bereits beſtandene Theile der Allgemeinen Prüfung werden nicht wiederholt.

§ 38. Erweiterungsprüfung.

1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat, iſt berechtigt, innerhalb der ſechs darauf folgenden Jahre durch eine Gr weiterungsprüfung eine Lehrbefähigung in Fächern, in denen er noch keine beſitzt, oder die für die erſte Stufe in Fächern, in denen er nur die für die zweite beſitzt, zu erwerben.

2. Zur Erweiterungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, die von ihr ein Zeugniß über eine beſtandene Prüfung erhalten haben oder an einer höheren Schule des Großherzog⸗ thums beſchäftigt ſind.

3. Wird eine Erweiterungsprüfung oder ein Theil einer ſolchen beſtanden, ſo iſt über die Bezeichnung der geſammten Leiſtungen des Kandidaten gemäß§ 34 Abſatz 3 von Neuem zu beſchließen.

Wird dem Kandidaten in einem Fache bei der Erweiterungs prüfung die gewünſchte Stufe der Lehrbefähigung nicht zuerkannt, ſo kann er in dieſem Fache nicht wieder geprüft werden.