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erklärt oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt— oder der Kandidat von der Prüfung zurückgetreten oder eine Verſäumniß dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt— oder dem Kandidaten im Verlaufe der Prüfung die Zurückſtellung für einen ſpäteren Termin gewährt worden iſt. Das Zeugniß iſt von dem Tage zu datieren, an welchem die Entſcheidung getroffen worden iſt. Von jedem Zeugniß iſt eine Abſchrift zu den Prüfungsakten zu legen und eine Ausfertigung dem Kandidaten zuzuſtellen. Der Entwurf des Zeugniſſes bleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion.
In dem Zeugniß iſt zuerſt anzugeben: Vor⸗ und Zuname des Kandidaten, die Herkunft, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion; der Bildungsgang des Kandidaten, wobei namentlich er⸗ ſichtlich zu machen iſt, wo und wann er die Reifeprüfung beſtanden, auf welchen Hochſchulen und wann er auf jeder von ihnen ſtudiert, wo und wann er etwa den Doktorgrad erworben hat; die Militärverhält⸗ niſſe des Kandidaten; falls der Kandidat ſich zur Prüfung für das höhere Lehramt etwa ſchon früher gemeldet hatte, die Prüfungsbehörden, die Daten der früheren Zeugniſſe, das Ergebniß der früheren Meldungen; wann, für welche Gegenſtände und für welche Stufen der Kandidat zuletzt zur Prüfung zugelaſſen worden iſt.
Sodann ſind in das Zeugniß aufzunehmen: die Namen der Examinatoren; die bearbeiteten Hausaufgaben oder etwa als Erſatz dafür angenommene Schriften; der Ausfall der Prüfung in den ein— zelnen Gegenſtänden ohne Begründung des Ergebniſſes; die Art des Ab⸗ ſchluſſes der Prüfung oder des Prüfungstheiles(ogl. Abſatz 1), und zwar
1. wenn die Prüfung beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von§K 34 Ziffer 1 mit genauer Bezeichnung der Fächer und der Stufen, für welche die Lehrbefähigung zuerkannt worden iſt;
2. wenn die Prüfung noch nicht beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung; der etwa nach Maßgabe von§ 34 Ziffer 2 gefaßte Beſchluß, wobei die Zeit, innerhalb welcher die Meldung zur Wiederholungs— oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen iſt; für eine Ergänzungsprüfung einerſeits die Theile der Prüfung, in welchen der Kandidat den Anforderungen genügt hat, andererſeits die Theile der Prüfung, für welche die Ergänzungsprüfung abzulegen iſt;
3. wenn die Prüfung einer nicht beſtandenen oder eine Verſäumniß dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt oder eine Zurückſtellung gewährt worden iſt: außerdem der Grund des Beſchluſſes der Prüfungs⸗ kommiſſion.
Endlich ſind in dem Zeugniß die aus§ 33 Ziffer 4 und§ 37 Ziffer 3 ſich etwa für eine weitere Prüfung ergebenden Befreiungen zu bezeichnen.
Die Angaben über den Bildungsgang und die Militärverhältniſſe des Kandidaten brauchen in ſpäteren Zeugniſſen nur ergänzt zu werden.
Mit dem Zeugniß über eine beſtandene Prüfung werden dem Kandidaten die bei der Meldung überreichten Ausweiſe mit Ausnahme der Gebührenquittung wieder zugeſtellt.


