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3. Der Examinator iſt berechtigt, die ihm bei Seminar⸗ oder ſonſtigen wiſſenſchaftlichen Übungen bekannt gewordenen Leiſtungen des Kandi⸗ daten bei ſeinem Urtheil zu berückſichtigen. Er darf die mündliche Prüfung einſch hränken, ſoweit er durch die Betheiligung des Kandidaten an den Übungen mit deſſen Wiſſen und Können ausreichend bekannt geworden iſt.
4. Hat der Kandidat in einem Gegenſtande die Prüfung nicht beſtanden oder nicht für die beanſpruchte Stufe beſtanden oder ſeinen Rücktritt erklärt, ſo entſcheidet der Examinator ſofort, ob und welche ſchriftliche oder praktiſche Leiſtungen der Kandidat bei erneuter Prüfung wiederholen muß.
§ 34. Geſammtergebniß der Prüfung.
über die einzelnen Prüfungen entſcheidet die Prüfungskommiſſion auf Grund der woif den Examinatoren abgegebenen Urtheile, über die nicht ſchon vor Beginn der regelmäßi igen mündlichen Prüfungen(§K 26 Abſatz 2) erledigten Fälle in einer Sitzung unmittelbar nach der Be⸗ endigung dieſer Prüfungen. Bei der Entſcheidung dürfen leichtere Mängel in einem Theile der Prüfung mit Zuſtimmung des Examinators durch gute Leiſtungen in einem andern als ausgeglichen angeſehen werden. Die Ergebniſſe werden ſofort öffentlich verkündigt.
1. Die Prüfung iſt, abgeſehen von dem Falle der Erweiterungs⸗ prüfung(§ 38), für beſtanden zu erklären, wenn die Allgemeine Prüfung für beſtanden erklärt und die Lehrbefähigung mindeſtens in einem Prüfungsfach für die erſte Stufe und noch in zwei Prüfungsfächern für die zweite Stufe zuerkannt werden kann; über die dabei erforder⸗ liche Zuſammenſtellung von Fächern ogl.§ 9 Ziffer 2.
Iſt die Prüfung beſtanden, ſo beſtimmt die Prüfungskommiſſion, ob die Geſammtleiſtungen als h ered„gut“ oder„ausgezeichnet“ zu bezeichnen ſind. Vorbedingung für die Bezeichnung„gut“ oder„ausge⸗ zeichnet“ iſt, daß der Kandidat mindeſtens in zwei Prüfungsfächern die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachgewieſen hat.
2. Iſt die Prüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt worden, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ſofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zuläſſig iſt(§§ 37 und 38), ob eine Wiederholung der geſammten Prüfung(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Theile in einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern iſt.
Zugleich beſtimmt die Prüfungskommiſſion das Halbjahr, für welches die Zulaſſung zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung früheſtens zu gewähren iſt(ogl.§ 37 Ziffer 2).
§ 35. Prüfungszeugniß. Uber den Ausfall der Prüfung oder des abgehaltenen Theiles der
Prüfung ſtellt der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion dem Kandidaten ein Zeugniß aus, ſobald die Prüfung für beſtanden oder für nicht beſtanden


