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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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§ 31. Abweiſung auf Grund der Hausarbeiten.

1. Wenn durch die Hausarbeiten eines Kandidaten bereits un zweifelhaft feſtgeſtellt iſt, daß er auch bei günſtigem Ergebniß der weiteren Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung(§ 34 Ziffer 2) be⸗ rechtigt ſein würde, ſo kann die Prüfungskommiſſion ihn von der Fortſetzung der Prüfung ausſchließen. Die Prüfung iſt dann für nicht beſtanden zu erklären.

2. Wenn ſich zeigt, daß die zu einer Hausarbeit abgegebene Ver⸗ ſicherung unwahr iſt, ſo hat die Prüfungskommiſſion die Fortſetzung der Prüfung zu verſagen und die Prüfung für nicht beſtanden zu erklären. Wird erſt nach Aushändigung des Prüfungszeugniſſes ent⸗ deckt, daß die Verſicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden iſt, ſo tritt disziplinariſche Verfolgung ein.

§ 32. Mündliche Prüfung.

1. Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten.

. 2. In beſonderen Fällen kann die Prüfungskommiſſion die Offentlichkeit ausſchließen.

3. Bei dem Beginn der mündlichen Prüfungen werden die ſchrift⸗ lichen Prüfungsarbeiten nebſt den Urtheilen über die ſchriftlichen und die praktiſchen Leiſtungen zur Einſichtnahme für die Mitglieder der Prüfungskommiſſion aufgelegt.

4. Bei jeder mündlichen Prüfung ſoll außer dem Examinator mindeſtens noch der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion oder ein von ihm beauftragtes Mitglied zugegen ſein.

5. Zu der Allgemeinen Prüfung dürfen höchſtens vier, zu jeder Fachprüfung in der Regel nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt werden.

6. Die mündliche Prüfung im Franzöſiſchen und Engliſchen iſt inſoweit in der betreffenden Sprache ſelbſt zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten in deren mündlichem Gebrauche ermittelt wird.

§ 33. Prüfungsprotokoll.

1. Bei jeder mündlichen Prüfung iſt für jeden Kandidaten beſonders ein Protokoll aufzunehmen und von den dabei anweſenden Mitgliedern der Prüfungskommiiſſion zu unterzeichnen. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Prüfungskommiſſion.

2. Jeder Examinator hat auf Grund aller in Betracht kommenden Leiſtungen des Kandidaten ſein Urtheil zu Protokoll zu geben und zwar bei einem Gegenſtande der Allgemeinen Prüfung zu erklären, ob die Prüfung darin beſtanden iſt oder nicht, bei einem Gegenſtande der Fachprüfung, ob und für welche Stufe die Lehrbefähigung in dem Gegenſtande nachgewieſen iſt. Es ſteht dem Examinator frei, ſein Urtheil näher zu begründen. Nicht ausgeſchloſſen iſt, dem Kandidaten die Lehrbefähigung für die erſte Stufe auch dann zuzuſprechen, wenn

er nach ſeiner Meldung ſie nur für die zweite Stufe nachweiſen wollte.