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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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Auf ein mindeſtens eine Woche vor dem Ablauf der Friſt einge⸗ reichtes begründetes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zu der doppelten Dauer verlängert werden. Über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach Anhörung des Examinators. Weitere Friſtverlängerung bedarf der Genehmigung des Miniſteriums des Innern. 4. Am Schluſſe jeder Hausarbeit hat der Verfaſſer die benutzten Hülfsmittel, welche übrigens in der Arbeit ſelbſt gehörig anzuführen ſind, vollſtändig und genau, ſelbſtſtändige Werke mit Ort und Jahr des Erſcheinens, zu verzeichnen, von etwa genoſſener Beihülfe Mittheilung zu machen und alsdann folgende Verſicherung wörtlich abzugeben: Ich verſichere, daß ich die bei der Abfaſſung der vorſtehenden Arbeit benutzten Hülfsmittel nach beſtem Wiſſen angegeben und die Arbeit ohne fremde(oder: ohne andere als die von mir erwähnte) Beihülfe angefertigt habe.

Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen.

5. Der Kandidat kann nur dann beanſpruchen, noch in dem be⸗ treffenden Halbjahr weiter geprüft zu werden, wenn ſeine Hausarbeiten ſpäteſtens am 10. Juli oder am 10. Februar eingegangen ſind.

6. Auf Anſuchen des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druck⸗ ſchrift oder eine an der Landes⸗Univerſität gekrönte Preisſchrift oder eine noch nicht gedruckte, aber von der philoſophiſchen Fakultät der Landes-Univerſität genehmigte Diſſertation als Erſatz für die Haus⸗ arbeit aus dem betreffenden Gegenſtande angenommen werden. Über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach Anhörung des Examinators, wobei auch die unter 2 getroffenen Beſtimmungen zu berückſichtigen ſind.

§ 29. Klauſurprüfung.

Nach Ablieferung der Hausarbeiten hat der Kandidat ſich bei jedem Examinator der Fachprüfung einer ſchriftlichen Klauſurprüfung von mäßiger Zeitdauer(höchſtens drei Stunden) unter Aufſicht des Examinators zu unterziehen. Prüft ein Examinator in mehreren Gegen⸗ ſtänden, ſo hat er in jedem eine Klauſurprüfung vorzunehmen.

Prüfen jedoch in einem Fache mehrere Examinatoren, oder beſteht das Fach aus mehreren Gegenſtänden, ſo kann die Abhaltung der Klauſurprüſung durch einen Examinator und in einem Gegenſtande für ausreichend erachtet werden.

§ 30. Praktiſche Prüfung.

Im Anſchluß an die Klauſurprüfung ſind in den betreffenden Inſtituten der Landes⸗Univerſität die für die Lehrbefähigung in den Fächern Geographie, Angewandte Mathematik, Phyſik, Chemie, Minera⸗ logie, Botanik, Zoologie erforderlichen praktiſchen Fertigkeiten nachzuweiſen.

Der Examinator darf die praktiſche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Betheiligung des Kandidaten an wiſſenſchaftlichen Übungen mit deſſen Leiſtungen ausreichend bekannt geworden iſt.