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§ 25. Vereinbarungen zwiſchen Examinatoren.
Iſt ein Prüfungsgegenſtand durch mehrere Examinatoren vertreten, ſo iſt zwiſchen ihnen die Art ihrer Betheiligung bei den Prüfungen unter Mitwirkung des Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich zu vereinbaren.
§ 26. Anordnung der Prüfung.
1. Die ſchriftliche und die praktiſche Prüfung ſind vor der münd⸗ lichen Prüfung zu erledigen.
2. Die Klauſurprüfungen beginnen im Sommerhalbjahr Mitte Juli, im Winterhalbjahr Mitte Februar, die mündlichen Prüfungen gegen Ende dieſer Monate.
Erweiterungsprüfungen(§ 38) dürfen auch zu anderer Zeit vorge⸗ nommen werden.
3. Die Hausaufgaben, die Termine für die Klauſurprüfung und die Termine für die mündliche Prüfung werden dem Kandidaten durch den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich mitgetheilt.
Die Prüfung des Kandidaten gilt als begonnen, wenn der Vor⸗ ſitzende eine ſolche Mittheilung abgeſchickt hat.
§ 27. Kücktritt von der Prüfung.
Wenn ein Kandidat nach Beginn der Prüfung(§ 26 Ziffer 3) zurücktritt, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ob das Zurücktreten dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſetzen iſt.
Als zurückgetreten iſt der Kandidat auch zu erachten, wenn er die zur Ablieferung der Hausarbeiten gewährte Friſt vorübergehen läßt, ohne die Arbeiten abzuliefern, oder bei der Klauſurprüfung oder der mündlichen Prüfung ohne eine der Prüfungskommiſſion als genügend erſcheinende Rechtfertigung ausbleibt.
§ 28. Schriftliche Hausarbeiten.
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Auf⸗ gaben, die eine für die Allgemeine Prüfung aus dem Gebiete der Philoſophie, die andere für die Fachprüfung aus einem Gegenſtande, in welchem er die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen will, wobei die nach§ 6 Abſatz 2 in der Meldung zu machende Angabe zu berückſichtigen iſt.
2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie ſind in lateiniſcher, aus dem der neueren fremden Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutſcher Sprache abzufaſſen.
3. Zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die Allgemeine Prüfung werden ſechs, zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die Fachprüfung acht Wochen bewilligt. Die Aufgaben zu den beiden Hausarbeiten werden dem Kandidaten gleichzeitig mitgetheilt, unter Bezeichnung des Tages, an welchem die Arbeiten ſpäteſtens eingereicht werden müſſen. Die Arbeiten ſind an den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion abzu⸗ liefern. Jede Arbeit darf einzeln abgeliefert werden.


