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§ 39. Beſondere Beſtimmungen für Kandidaten der Theologie und Geiſtliche.
Bewirbt ſich ein evangeliſcher oder katholiſcher Kandidat der Theologie oder Geiſtlicher um ein Zeugniß für das höhere Lehramt, und esrieemet er Religionslehre und Hebräiſch als Fächer, in denen er eine Lehrbefähigung zu erwerben wünſcht, ſo iſt von der Allgemeinen Prüfung, ſowie von der ſchriftlichen Prüfung in der Religionslehre und einer Hausarbeit im Hebräiſchen abzuſehen. Die mündliche de aas in der katholiſchen Religionslehre iſt zu erlaſſen. Die mündliche Prü⸗ ſung in der evangeliſchen Religionslehre iſt auf Anſuchen zu 33 laſſen, wenn der Bewerber die theologiſche Fakultätsprüfung an der Landes⸗ Univerſität mindeſtens mit einer Note der zweiten Klaſſe beſtanden hat und die zuſtändigen Mitglieder der Prüfungskommiſſion ſich für den Erlaß erklären. Will der Bewerber neben der Lehrbefä ähigung in der Religion und im Hebräiſchen eine weitere Lehrbefähigung für die erſte Stufe erwerben, ſo iſt eine Hausarbeit für das betreffende Fach erforderlich. Im Übrigen gelten die gewöhnlichen Vorſchriften.
§ 40. Prüfungsgebühren.
Die Prüfungsgebühren betragen bei der Meldung zu einer voll⸗ ſtändigen Prüf fung oder Wiederholungsprüfung 50 Mark, bei der Mel⸗ dung zu einer Ergänzungs- oder Erweiterungsprüfung oder zu einer auf Grund des§F§ 39 vorzunehmenden Prüfung 25 Mark. Sie ſind an das Rentamt der Landes-Univerſität zu zahlen.
Die Zurückerſtattung der Prüfungsgebühren an den Kandidaten iſt vom Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion anzuordnen: wenn die Zulaſſung abgelehnt wird; wenn der Kandidat die Meldung vor Beginn der Prüfung(§ 26 Ziffer 3) zurückzieht; wenn er durch ausreichende Zeugniſſe nachweiſt, daß er durch Krankheit oder anderweitige außer⸗ ordentliche Hinderniſſe genöthigt iſt, die beweunen Prüfung aufzugeben.
§ 41. Einführungsbeſtimmung. Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft.
§ 42. übergangsbeſtimmungen.
Die vor dem 1. April 1900 begonnenen Prüfungen ſind nach der alten Prüfungsordnung zu Ende zu führen, ſofern nicht die An⸗ wendung der neuen Prüfungsordnung von dem Kandidaten ausdrücklich demwünſoh wird.
Die Erweiterung einer nach der alten Prüfungsordnung beſtandenen Prüfung hat vom 1. April 1900 ab in Gemäßheit der neuen Prüfungs⸗ ordnung zu erfolgen. Iſt jedoch das Zeugniß vor dem 1. April 1900 ausgeſtellt, ſo iſt die Meldung zur Erweiterungsprüfung bis zum 1. April 1906 zuläſſig.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmſtadt, den 9. Dezember 1899.
(Ia.. S.) Ernſt Ludwig. Rothe.
. 1900.— 1000.


