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§ 5. Bedingungen der Zulaſſung.
1. Für die Zulaſſung zur Prüfung iſt erforderlich, daß der Kan⸗ didat innerhalb des deutſchen Reichs das Reifezeugniß an einem Gym⸗ naſium erworben und darauf mindeſtens ſechs Halbjahre an ſtaatlichen Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat.
2. Dem Reifezeugniß eines deutſchen Gymnaſiums ſteht für die Zulaſſung zur Prüfung das Reifezeugniß eines deutſchen Real gymnaſiums gleich, wenn der Kandidat die Lehrbefähigung hauptſäch lich in der Ma— thematik, den Aetrdeiſſeniehiten der Geographie oder in beiden neueren fremden Sprachen(Franzöſiſch und Engl iſch) nachzuweiſen beabſichtigt.
Dasſelbe gilt von dem Reif fezeugniß einer deutſchen Oberrealſchule für die mathematiſchen und naturwiſſenſchaftlichen Fächer.
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik und den Naturwiſſenſchaften wird das Studium an ſtaatlichen Tech⸗ niſchen Hochſchulen innerhalb des deutſchen Reichs dem Studium an Univerſitäten bis zu drei Halbjahren gleichgerechnet.
4. Ausnahmsweiſe kann das Miniſterium des Innern von der vollſtändigen Erfüllung der vorſtehenden Bedingungen befreien. Ins⸗ beſondere kann es geſtatten, daß einem Bewerber um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen oder Engliſchen, welcher eine Zeit lang an einer aus— ländiſchen Hochſchule mit franzöſiſcher oder engliſcher Vortragsſprache ſtudiert oder in Ländern dieſer Sprachgebiete nachweislich neben wiſſen⸗ ſchaftlicher Beſchäftigung ſeiner ſprachlichen Ausbildung obgelegen hat, dieſe Zeit bis zu zwei Halbjahren auf die vorgeſchriebene Studiendauer angerechnet wird.
§ 6. Meldung zur Prüfung.
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat ſchriftlich an die Prüfungskommiſſion zu richten.
In der Meldung hat der Kandidat anzugeben(ogl.§§ 9, 11 und 28): die Prüf ungsfächer, in denen er die Lehrbefähigung nachzuweiſen beab⸗ ſichtigt; bei jedem gewählten Prüfungsgegenſtande die beanſpruchte Stufe; wenn er in mehreren Gegenſtänden die erſte Stufe anſtrebt, den Gegen⸗ ſtand, aus welchem er die Hausaufgabe für die Fachprüfung zu erhalten wünſcht.
In der Meldung iſt ferner anzugeben: die Herkunft, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion; die genoſſene Schulbildung; Gang und Umfang der akademiſchen Studien; der etwaige weitere Lebensgang.
Hatte der Kandidat ſchon früher eine Meldung bei der Prüfungs⸗ kommiſſion eingereicht, ſo braucht er die früheren Angaben nur noch zu ergänzen.
2. Der Meldung ſind beizufügen:
a. Die Urſchriften des Reifezeugniſſes und der Abgangszeugniſſe der beſuchten Hochſchulen; b. ein Ausweis über die Militärverhältniſſe;


