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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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Verordnung, die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend.

Vom 9. Dezember 1899.

Ernſt Ludwig, von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.

Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen, unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Januar 1889, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1. Zweck der Prüfung.

Zum Vorbereitungsdienſt und zur Anſtellung an höheren Schulen wird nur zugelaſſen, wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat. Zweck der Prüfung iſt die Feſtſtellung der wiſſenſchaftlichen Be⸗ fähigung des Bewerbers.

§ 2. Prüfungsbehörde.

Die Prüfung iſt vor der bei der Landes⸗Univerſität eingeſetzten Prüfungskommiſſion für das höhere Lehramt abzulegen.

Die Prüfungskommiſſion wird aus Profeſſoren der philoſophiſchen und der theologiſchen Fakultät zuſammengeſetzt. Außer dieſen können auch einzelne Schulmänner in die Prüfungskommiſſion berufen werden.

Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern. Dieſes ernennt die Mitglieder und den Vorſitzenden der Prüfungskommiiſſion.

§ 3. Amtsperiode der Prüfungskommiſſion.

Die Amtsperiode der Prüfungskommiſſion dauert ein Jahr und beginnt am 1. April. Gegen Ende des Amtsjahres, wie überhaupt bei eintretendem Bedürfniß, macht die Prüfungskommiſſion dem Miniſterium Vorſchläge bezüglich ihrer Zuſammenſetzung.

§ 4. Prüfung von Ausländern. Dem deutſchen Reiche nicht angehörige Kandidaten bedürfen, um

zur Prüfung zugelaſſen zu werden, der beſonderen Genehmigung des Miniſteriums des Innern.