Prüfungsordnung für das höhere Jehramt im Großherzogtum Heſſen vom 9. Dezember 1899.
Laut Beſchluß der Prüfungskommiſſion vom 3. Februar 1905 iſt§ 5 Ziffer 2 der Prüfungsordnung folgendermaßen auszulegen:
Dem Reifezeugnis eines deutſchen Gymnaſiums ſteht für die Zulaſſung zur Prüfung das Reifezeugnis eines deutſchen Real⸗ gymnaſiums oder einer deutſchen Oberrealſchule gleich, wenn der Kandidat die Lehrbefähigung in zweien der folgenden Fächer: Geo⸗ graphie, Reine Mathematik, Angewandte Mathematik, Phyſik, Chemie und Mineralogie, Botanik und Zoologie, und zwar mindeſtens in einem dieſer Fächer für die erſte Stufe, nachzuweiſen beabſichtigt.
Von dem Reifezeugnis eines deutſchen Realgymnaſiums gilt dies auch, wenn der Kandidat ſich um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen und Engliſchen, und zwar mindeſtens in einem dieſer Fächer für die erſte Stufe, bewirbt.
Einzufuùgen in die„Prüfungsordnung für dus höhere Lehr- ant“, Autsgabe von 1900, zwischen Seite 4 und 5.
23. 2. 1905. 240


