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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : Vom 10. Januar 1908 / erlassen vom Großherzogliches Ministerium des Innern am 10. Januar 1908
Entstehung
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Die Angaben über den Bildungsgang des Kandidaten brauchen in ſpäteren Zeugniſſen nur ergänzt zu werden.

Mit dem Zeugnis über eine beſtandene Prüfung werden dem Kandidaten die bei der Meldung überreichten Ausweiſe mit Aus⸗ nahme der Gebührenquittung wieder zugeſtellt

§ 36. Meldung für den Vorbereitungsdienſt.

Ueber jede beſtandene Prüfung berichtet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion an das Miniſterum des Innern. Dem Bericht ſind die Prüfungsakten beizufügen mit Ausnahme der für die Akten der Prüfungskommiſſion vorbehaltenen Schriftſtücke(vgl.§ 33 Ziffer 1 und§ 35 Abſatz 1).

Die Kandidaten, welche die Prüfung beſtehen, haben ſich be⸗ hufs ihrer Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt bei dem Miniſterium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, zu melden. Die von der Prüfungskommiſſion erteilten Zeugniſſe ſind dabei nicht einzureichen.

§ 37. Wiederholungs⸗ und Ergänzungsprüfung.

1. Zur Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, denen von ihr eine ſolche auferlegt worden iſt. Einem andern Kandidaten kann die Zulaſſung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern gewährt werden.

2. Die Meldung zu einer Wiederholungs⸗ oder Ergänzungs⸗ prüfung muß ſpäteſtens für das fünfte Semeſter nach der voran⸗ gegangenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs- oder Er⸗ gänzungsprüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleich⸗ geſetzt, ſo iſt eine weitere Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern und nur einmal zuläſſig.

3. Bei der Wiederholungsprüfung wird in Gegenſtänden der Fachprüfung, in denen die beanſpruchte Stufe ſchon zuerkannt war, nur mündlich geprüft. Bereits beſtandene Teile der allgemeinen Prüfung werden nicht wiederholt.

§ 38. Erweiterungsprüfung.

1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat, iſt berechtigt, innerhalb der ſechs darauffolgenden Jahre durch eine Erweiterungsprüfung eine Lehrbefähigung in Fächern, in denen er noch keine beſitzt, oder die für die erſte Stufe in Fächern, in denen er nur die für die zweite beſitzt, zu erwerben.

2. Zur Erweiterungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, die von ihr ein Zeugnis über eine be ſtandene Prüfung erhalten haben oder an einer höheren Schule des Großherzogtums beſchäftigt ſind.