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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : Vom 10. Januar 1908 / erlassen vom Großherzogliches Ministerium des Innern am 10. Januar 1908
Entstehung
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3. Wird eine Erweiterungsprüfung oder ein Teil einer ſolchen beſtanden, ſo iſt über die Bezeichnung der Geſamtleiſtungen des Kandidaten gemäß§ 34 Abſatz 3 von neuem zu beſchließen.

Wird dem Kandidaten in einem Fach bei der Erweiterungs⸗

rüfung die gewünſchte Stufe der Lehrbefähigung nicht zuerkannt, ſo kann er in dieſem Fach nicht wieder geprüft werden.

§ 39. Beſondere Beſtimmungen für Theologen.

Evangeliſche Theologen, welche die zur Erlangung eines kirch⸗ lichen Amts im Großherzogtum Heſſen vorgeſchriebenen Prüfungen beſtanden haben, können als Religionslehrer an höheren Schulen angeſtellt werden, wenn ſie die theologiſche Fakultätsprüfung an der Landes⸗Univerſität mindeſtens mit einer Note der zweiten Klaſſe beſtanden haben.

Bewirbt ſich ein evangeliſcher oder katholiſcher Theologe, der die zur Erlangung eines kirchlichen Amts vorgeſchriebenen Prüfungen beſtanden hat, um ein Zeugnis für das höhere Lehramt, und nennt er unter den Fächern, in denen er eine Lehrbefähigung zu erwerben wünſcht, Religionslehre und Hebräiſch, ſo ſind die Hausarbeiten und die allgemeine Prüfung, ſowie die Klauſurprüfung in der Religionslehre zu erlaſſen. In der katholiſchen Religionslehre iſt auch die mündliche Prüfung zu erlaſſen. In der evangeliſchen Religionslehre iſt die mündliche Prüfung zu erlaſſen, wenn der Bewerber die theologiſche Fakultätsprüfung an der Landesuniverſität mindeſtens mit einer Note der zweiten Klaſſe beſtanden hat. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er von der erforderlichen Studienzeit mindeſtens drei Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reichs zurückgelegt hat. Im übrigen gelten die gewöhnlichen Vor⸗ ſchriften.

§ 40. Prüfungsgebühren.

Die Prüfungsgebühren betragen bei der Meldung zu einer vollſtändigen Prüfung oder Wiederholungsprüfung 60 Mark, bei der Meldung zu einer Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung oder zu einer auf Grund des§ 39 Abſatz 2 vorzunehmenden Prüfung 30 Mark. Sie ſind an das Rentamt der Landesuniverſität zu zahlen.

Die Zurückerſtattung der Prüfungsgebühren an den Kandidaten iſt vom Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion anzuordnen, wenn die Zulaſſunghabgelehnt oder die Meldung vor Beginn der Prüfung (§ 26 Ziffer 3) zurückgezogen wird.

Wegen der Fortſetzungsprüfung ſiehe§ 6 Ziffer 2 letzter Satz.

§ 41. Einführungsbeſtimmung.

Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Februar 1908 in Kraft.

12. 2. 1908. 1000.