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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : Vom 10. Januar 1908 / erlassen vom Großherzogliches Ministerium des Innern am 10. Januar 1908
Entstehung
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§ 35. Prüfungszeugnis.

Über den Ausfall der Prüfung oder des abgehaltenen Teiles der Prüfung ſtellt der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion dem Kandidaten ein Zeugnis aus, ſobald die Prüfung für beſtanden oder für nicht beſtanden erklärt oder einer nicht beſtandenen gleich⸗ geſetzt oder der Kandidat von der Prüfung zurückgetreten oder eine Verſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt oder dem Kandidaten im Verlauf der Prüfung die Zurückſtellung zu einer Fortſetzungsprüfung in dem folgenden Semeſter bewilligt worden iſt. Das Zeugnis iſt von dem Tage zu datieren, an welchem die Entſcheidung getroffen worden iſt. Von jedem Zeugnis iſt eine Abſchrift zu den Prüfungsakten zu legen und eine Ausfertigung dem Kandidaten zuzuſtellen. Der Entwurf des Zeugniſſes bleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion.

In dem Zeugnis iſt zuerſt anzugeben: Vor⸗ und Zuname des Kandidaten, Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Ge⸗ burt, die Konfeſſion oder Religion; der Bildungsgang des Kandi⸗ daten, wobei namentlich erſichtlich zu machen iſt, wo und wann er das Reifezeugnis und im Fall des§ 5 Ziffer 2 das dort verlangte Zeugnis erworben, auf welchen Hochſchulen und wann er auf jeder von ihnen ſtudiert, wo und wann er etwa den Doktorgrad er⸗ worben hat; falls der Kandidat ſich zur Prüfung für das höhere Lehramt etwa ſchon früher gemeldet hatte, die Prüfungsbehörden, die Daten der früheren Zeugniſſe, das Ergebnis der früheren Mel dungen; wann, für welche Gegenſtände und für welche Stufen der Kandidat zuletzt zur Prüfung zugelaſſen worden iſt. War für die Prüfung eine beſondere Genehmigung des Miniſteriums erforderlich, ſo iſt auch darüber das Nähere anzugeben.

Weiter iſt anzugeben: Die etwaige Anrechnung einer Schrift als Erſatz für eine Hausarbeit; der Ausfall der Prüfung in den ein zelnen Gegenſtänden ohne Begründung des Ergebniſſes; die Art des Abſchluſſes der Prüfung oder des Prüfungsteils(vgl. Abſatz 1), und zwar

1. wenn die Prüfung beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von§ 34 Ziffer 1 mit genauer Bezeichnung der Fächer und der Stufen, für welche die Lehrbefähigung zuerkannt worden iſt.

2. wenn die Prüfung beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung; der etwa nach Maßgabe von§ 34 Ziffer 2 gefaßte Beſchluß.

3. wenn die Prüfung einer nicht beſtandenen oder eine Ver⸗ ſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt oder eine Zurückſtellung gewährt worden iſt: außerdem der Grund des Be⸗ ſchluſſes der Prüfungskommiſſion.

Endlich ſind in dem Zeugnis die aus§ 33 Ziffer 4 und§ 37 Ziffer 3 ſich etwa für eine weitere Prüſung ergebenden Befreiungen zu bezeichnen.