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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : Vom 10. Januar 1908 / erlassen vom Großherzogliches Ministerium des Innern am 10. Januar 1908
Entstehung
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ob die Prüfung darin beſtanden iſt oder nicht, bei einem Gegen⸗ ſtand der Fachprüfung, ob und für welche Stufe die Lehrbefähigung in dem Gegenſtand nachgewieſen iſt. Es ſteht dem Examinator frei, ſein Urteil näher zu begründen. Nicht ausgeſchloſſen iſt, dem Kandidaten die Lehrbefähigung für die erſte Stufe auch dann zu zuſprechen, wenn er nach ſeiner Meldung ſie nur für die zweite Stufe nachweiſen wollte.

3. Der Examinator iſt berechtigt, die ihm bei Seminar⸗ oder ſonſtigen wiſſenſchaftlichen Uebungen bekannt gewordenen Leiſtungen des Kandidaten bei ſeinem Urteil zu berückſichtigen. Er darf die mündliche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an den Uebungen mit deſſen Wiſſen und Können ausreichend bekannt geworden iſt.

4. Hat der Kandidat in einem Gegenſtand die Prüfung nicht beſtanden oder nicht für die beanſpruchte Stufe beſtanden oder ſeinen Rücktritt erklärt, ſo entſcheidet der Examinator ſofort, ob und welche ſchriftliche oder praktiſche Leiſtungen der Kandidat bei erneuter Prüfung wiederholen muß.

§ 34. Geſamtergebnis der Prüfung.

Über das Geſamtergebnis der Prüfung entſcheidet die Prü⸗ fungskommiſſion. Dabei dürfen leichtere Mängel in einem Teil der Prüfung mit Zuſtimmung des Exraminators durch gute Lei⸗ ſtungen in einem andern als ausgeglichen angeſehen werden. Die Ergebniſſe werden öffentlich verkündigt.

1. Die Prüfung iſt, abgeſehen von dem Fall der Erweiterungs⸗ prüfung(§ 38), für beſtanden zu erklären, wenn die allgemeine Prüfung für beſtanden erklärt und die Lehrbefähigung mindeſtens in einem Prüfungsfach für die erſte Stufe und noch in zwei Prüfungsfächern für die zweite Stufe zuerkannt werden kann, wobei jedoch die in§ 9 Ziffer 2 und in§ 21 Abſatz 2 getroffenen Be⸗ ſtimmungen zu berückſichtigen ſind.

Iſt die Prüfung beſtanden, ſo beſtimmt die Prüfungskommiſſion, ob die Geſamtleiſtungen alsgenügend,gut,ſehr gut oder ausgezeichnet zu bezeichnen ſind. Vorbedingung für die Bezeich nungſehr gut oderausgezeichnet iſt, daß der Kandidat min⸗ deſtens in zwei Prüfungsfächern die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachgewieſen hat.

2. Iſt die Prüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt worden, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ſofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zuläſſig iſt(§§ 37 und 38), ob eine Wiederholung der geſamten Prüfung(Wiederholungs⸗ prüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch⸗ maligen Prüfung(Ergänzungsprüfung) zu fordern iſt.

Die Prüfungskommiſſion kann zugleich ein Semeſter be⸗ ſtimmen, für welches die Zulaſſung zur Wiederholungs⸗ oder Er⸗ gänzungsprüfung früheſtens zu gewähren iſt(vergl.§ 37Ziffer 2).