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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : Vom 10. Januar 1908 / erlassen vom Großherzogliches Ministerium des Innern am 10. Januar 1908
Entstehung
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Fächern Geographie, angewandte Mathematik, Phyſik, Chemie, Mineralogie, Botanik, Zoologie erforderlichen praktiſchen Fertigkeiten nachzuweiſen.

Der Examinator darf die praktiſche Prüfung einſchränken oder erlaſſen, ſofern er durch die Beteiligung des Kandidaten an wiſſenſchaftlichen Uebungen mit deſſen Leiſtungen ausreichend bekannt geworden iſt.

§ 31. Abweiſung auf Grund der Hausarbeiten.

1. Wenn durch die Hausarbeiten eines Kandidaten bereits unzweifelhaft feſtgeſtellt iſt, daß er auch bei günſtigem Ergebnis der weiteren Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung(§ 34 Ziffer 2) berechtigt ſein würde, ſo kann die Prüfungskommiſſion ihn von der Fortſetzung der Prüfung ausſchließen. Die Prüfung iſt dann für nicht beſtanden zu erklären.

2. Wenn ſich zeigt, daß die zu einer Hausarbeit abgegebene Verſicherung unwahr iſt, ſo hat die Prüfungskommiſſion die Fort⸗ ſetzung der Prüfung zu verſagen und die Prüfung für nicht be ſtanden zu erklären. Wird erſt nach Aushändigung des Prüfungs⸗ zeugniſſes entdeckt, daß die Verſicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden iſt, ſo tritt disziplinariſche Verfolgung ein.

Dieſe Beſtimmung findet bei der Klauſur- und der praktiſchen Prüfung entſprechende Anwendung.

§ 32. Mündliche Prüfung.

1. Die mündliche Prüfung wird öffentlich abgehalten. In beſonderen Fällen kann auf Anſuchen die Offentlichkeit ausgeſchloſſen werden.

2. Bei jeder mündlichen Prüfung ſoll außer dem Examinator der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion oder ein von ihm beauf⸗ tragtes Mitglied zugegen ſein.

3. Zu der allgemeinen Prüfung dürfen höchſtens vier, zu jeder Fachprüfung in der Regel nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt werden.

4. Die mündliche Prüfung im Franzöſiſchen und Engliſchen iſt inſoweit in der betreffenden Sprache ſelbſt zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten in deren mündlichen Gebrauch er⸗ mittelt wird.

§ 33. Prüfungsprotokoll.

1. Bei jeder mündlichen Prüfung iſt für jeden Kandidaten beſonders ein Protokoll aufzunehmen und von den dabei an⸗ weſenden Mitgliedern der Prüfungskommiſſion zu unterzeichnen. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Prüfungskommiſſion.

2. Jeder Examinator hat auf Grund aller in Betracht kommenden Leiſtungen des Kandidaten ſein Urteil zu Protokoll zu geben, und zwar bei einem Gegenſtand der allgemeinen Prüfung zu erklären,