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bezeichnet, an welchem die Arbeiten ſpäteſtens eingereicht werden müſſen. Die Hausarbeiten ſind an den Vorſitzenden der Prüfungs⸗ kommiſſion abzuliefern. Jede Arbeit darf einzeln abgeliefert werden. Auf ein begründetes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zu der doppelten Dauer verlängert werden. Das Geſuch iſt mindeſtens eine Woche vor Ablauf der Friſt einzureichen. Ueber ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach Anhörung des Examinators. Weitere Friſtverlängerung bedarf der Genehmigung des Miniſteriums. 4. Am Schluß jeder Hausarbeit hat der Verfaſſer die benutzten Hilfsmittel, welche übrigens in der Arbeit ſelbſt gehörig anzuführen ſind, vollſtändig und genau, ſelbſtändige Werke mit Ort und Jahr des Erſcheinens, zu verzeichnen, von etwa genoſſener Beihilfe Mit⸗ teilung zu machen und dann folgende Verſicherung wörtlich ab⸗ zugeben: „Ich verſichere, daß ich die bei der Abfaſſung der vorſtehenden Arbeit benutzten Hilfsmittel nach beſtem Wiſſen angegeben und die Arbeit ohne fremde(oder: ohne andere als die von mir erwähnte) Beihilfe angefertigt habe.“
Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen.
5. Wer die Hausarbeiten nicht abgeliefert hat, kann nicht in die weitere Prüfung eintreten. Wer die Hausarbeiten nicht min⸗ deſtens eine Woche vor dem Beginn der für das betreffende Se⸗ meſter anberaumten Prüfungstermine abliefert, kann nicht bean⸗ ſpruchen, in dieſem Semeſter weiter geprüft zu werden.
6. Auf Anſuchen des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckſchrift oder eine an der Landesuniverſität gekrönte Preisſchrift oder eine noch nicht gedruckte, aber von der philoſophiſchen Fakultät der Landesuniverſität genehmigte Diſſertation als Erſatz für die Hausarbeit aus dem betreffenden Gegenſtand angenommen werden. Ueber ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungs⸗ kommiſſion nach Anhörung des Examinators, wobei die unter 2 getroffene Beſtimmung zu berückſichtigen iſt.
§ 29. Klauſurprüfung.
In jedem Gegenſtand der Fachprüfung iſt eine ſchriftliche Klauſurprüfung von mäßiger Zeitdauer(höchſtens drei Stunden) abzuhalten, wenn der Examinator es für nötig hält oder der Kandidat es beanſprucht. Im Deutſchen, Franzöſiſchen und Engliſchen iſt immer eine Klauſurprüfung abzuhalten.
§ 30. Praktiſche Prüfung.
Im Anſchluß an die Klauſurprüfung ſind in den betreffenden Inſtituten der Landesuniverſität die für die Lehrbefähigung in den


