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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : Vom 10. Januar 1908 / erlassen vom Großherzogliches Ministerium des Innern am 10. Januar 1908
Entstehung
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§ 25. Vereinbarungen zwiſchen Examinatoren.

Iſt ein Prüfungsgegenſtand durch mehrere Examinatoren vertreten, ſo iſt zwiſchen ihnen die Art ihrer Beteiligung bei den Prüfungen unter Mitwirkung des Vorſitzenden der Prüfungs⸗

kommiſſion ſchriftlich zu vereinbaren.

§ 26. Anordnung der Prüfnung.

1. Die Reihenfolge der Teile der Prüfung iſt in der Regel folgende: Hausarbeiten, mündliche allgemeine Prüfung, Klauſur⸗ und praktiſche Prüfung, mündliche Fachprüfung.

2. Die Prüfungstermine ſind ſo anzuſetzen, daß die Prü fungen gegen Ende des Semeſters erledigt ſein können.

3. Die Hausaufgaben und die Prüfungstermine werden dem Kandidaten durch den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchrift⸗ lich mitgeteilt.

Die Prüfung des Kandidaten gilt als begonnen, wenn der Vorſitzende eine ſolche Mitteilung abgeſchickt hat.

§ 27. Rücktritt von der Prüfung.

Wenn ein Kandidat nach Beginn der Prüfung(§ 26 Ziffer 3) zurücktritt, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ob das Zurück treten dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſetzen iſt.

Als zurückgetreten iſt der Kandidat auch zu erachten, wenn er die zur Ablieferung der Hausarbeiten gewährte Friſt vorübergehen läßt, ohne die Arbeiten abzuliefern, oder bei der Klauſurprüfung, der praktiſchen oder der mündlichen Prüfung ohne eine der Prüfungs⸗ kommiſſion als genügend erſcheinende Rechtfertigung ausbleibt.

Der Rücktritt kann ſich auch auf einzelne Gegenſtände beziehen.

§ 28. Schriftliche Hausarbeiten.

1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Auf⸗ gaben, die eine für die allgemeine Prüfung aus dem Gebiet der Philoſophie, die andere für die Fachprüfung aus einem Gegenſtand, in welchem er die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen will, wobei die nach§ 6 Abſatz 2 in der Meldung zu machende Angabe zu berückſichtigen iſt.

2. Hausarbeiten aus dem Gebiet der klaſſiſchen Philologie ſind in lateiniſcher Sprache abzufaſſen.

3. Zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die allgemeine Prüfung werden ſechs, zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die Fachprüfung weitere acht Wochen bewilligt. Die Aufgaben zu den beiden Hausarbeiten werden dem Kandidaten gleichzeitig mitgeteilt, bei den gewöhnlichen Meldungen Ende Januar für das Sommer⸗ ſemeſter, Ende Juli für das Winterſemeſter. Dabei wird der Tag