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In der Meldung iſt ferner anzugeben: Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion; die genoſſene Schulbildung; Gang und Umfang der akademiſchen Studien; der etwaige weitere Lebensgang bis zur Meldung.
Hatte der Kandidat ſchon früher eine Meldung bei der Prüfungs⸗ kommiſſion eingereicht, ſo braucht er die früheren Angaben nur noch zu ergänzen.
2. Der Meldung ſind beizufügen:
a. die Urſchriften des Reifezeugniſſes und der Abgangszeugniſſe der beſuchten Hochſchulen, ſowie im Fall des§ 5, Ziffer 2 des dort verlangten Zeugniſſes.
b. die Beſcheinigung des Rentamts der Landesuniverſität über die Einzahlung der Prüfungsgebühren(§ 40); ferner
c. falls die Meldung um mehr als Jahresfriſt nach dem Ab⸗ gang von der Hochſchule erfolgt, ein amtliches Zeugnis über die Führung bezw. Stellung des Kandidaten;
d. falls der Kandidat bereits die Doktorwürde erworben hat, ein Abdruck der Doktordiſſertation und des Doktordiploms.
Außerdem kann der Kandidat Abdrücke ſeiner etwaigen Ver⸗ öffentlichungen beilegen.
Bei der Meldung zu einer Erweiterungsprüfung(§ 38) ſind die unter a genannten Beilagen nicht einzureichen, die unter d ge⸗ nannten nur auf Verlangen des Vorſitzenden oder eines Examinators. Bei der Meldung zur Fortſetzung einer Prüfung(§ 35 Abſatz 1) fällt die unter b genannte Beilage fort.
3. Bei jeder Meldung iſt über etwaige frühere Meldungen zur Lehramtsprüfung und deren Erfolg Rechenſchaft zu geben, und zwar unter Beifügung der darauf bezüglichen Belege, ſofern ſie von einer auswärtigen Prüfungsbehörde auszuſtellen waren. Sollte ſich nachträglich herausſtellen, daß der Kandidat in dieſer Beziehung Weſentliches verſchwiegen hat, ſo iſt die Prüfungskommiſſion er⸗ mächtigt, die bereits gewährte Zulaſſung zurückzuziehen.
4. Die Meldungen für das Sommerſemeſter ſind ſpäteſtens am 14. Dezember des vorhergehenden Jahres, die für das Winterſemeſter ſpäteſtens am 14. Juni einzureichen. Wenn eine Hausarbeit nur für die Fachprüfung zu liefern iſt, ſo wird die Meldung noch am 14. Februar oder 14. Juli angenommen; wenn eine Hausarbeit nur aus der Philoſophie zu liefern iſt, noch am 30. April oder 30. No⸗ vember; wenn keine Hausarbeit zu liefern iſt, noch am 31. Mai oder 14. Dezember.
Meldungen zu einer Erweiterungsprüfung können zu jeder Zeit angenommen werden.
5. In den Fällen, wo die Zulaſſung von der Genehmigung des
Miniſteriums abhängt, iſt das Geſuch um dieſe Genehmigung min⸗ deſtens vier Wochen vor dem Ablauf der Meldefriſt einzureichen.


