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§ 5. Bedingungen der Zulaſſung.
1. Für die Zulaſſung zur Prüfung iſt erforderlich, daß der Kandidat innerhalb des Deutſchen Reichs das Reifezeugnis an einem Gymnaſium, einem Realgymnaſium oder einer Oberrealſchule er— worben und darauf mindeſtens acht Semeſter an ſtaatlichen Univer⸗ ſitäten des Deutſchen Reichs ſtudiert hat. Doch darf die Meldung (§ 6) ſchon im Laufe des achten Semeſters erfolgen, ſofern nur die mündliche Prüfung in das darauf folgende Semeſter fällt.
2. Kandidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealſchule, die eine Lehrbefähigung im Deutſchen, Franzöſiſchen oder Engliſchen
erwerben wollen, haben— wenn Latein nicht unter ihren Prü⸗ fungsfächern iſt— den Beſitz derjenigen Kenntniſſe im Lateiniſchen
nachzuweiſen, die das ſichere Verſtändnis der ſprachgeſchichtlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutſchen, franzöſiſchen oder eng— liſchen Sprache erfordert.
Der Nachweis iſt zu liefern durch ein Zeugnis über erſolg⸗ reichen Beſuch des Lateinunterrichts an der Oberrealſchule, oder ein mindeſtens ſechs Studienſemeſter vor dem Semeſter, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolg⸗ reiche Teilnahme an anderen ſtaatlich eingerichteten Lateinkurſen.
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathe⸗ matik und den Naturwiſſenſchaften wird das Studium an ſtaatlichen Techniſchen Hochſchulen innerhalb des Deutſchen Reichs dem Studium an Univerſitäten bis zu drei Semeſtern gleichgerechnet.
Einem Bewerber um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen oder Engliſchen, der eine Zeitlang an einer ausländiſchen Hoch⸗ ſchule mit franzöſiſcher oder engliſcher Vortragsſprache ſtudiert hat, wird dieſe Zeit bis zu zwei Semeſtern auf die vorgeſchriebene Studiendauer angerechnet.
4. Ausnahmsweiſe kann das Miniſterium des Innern von der vollſtändigen Erfüllung der vorſtehenden Bedingungen befreien. Insbeſondere kann es geſtatten, daß einem Bewerber um die Lehr⸗ befähigung im Franzöſiſchen oder Engliſchen, der eine Zeitlang in Ländern dieſer Sprachgebiete nachweislich neben wiſſenſchaftlicher Beſchäftigung ſeiner ſprachlichen Ausbildung obgelegen hat, dieſe Zeit bis zu zwei Semeſtern auf die vorgeſchriebene Studiendauer angerechnet wird.
§ 6. Meldung zur Prüfung.
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat ſchriftlich an die Prüfungskommiſſion zu richten.
In der Meldung hat der Kandidat anzugeben(vgl.§§ 9, 11 und 28): die Prüfungsfächer, in denen er die Lehrbefähigung nach— zuweiſen beabſichtigt; bei jedem gewählten Prüfungsgegenſtande die beanſpruchte Stufe; wenn er in mehreren Gegenſtänden die erſte Stufe anſtrebt, den Gegenſtand, aus welchem er die Hausaufgabe für die Fachprüfung zu erhalten wünſcht.


