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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : Vom 10. Januar 1908 / erlassen vom Großherzogliches Ministerium des Innern am 10. Januar 1908
Entstehung
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Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.

Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 10. Januar 1908.

§ 1. Zweck der Prüfung.

Zum Vorbereitungsdienſt und zur Anſtellung als wiſſenſchaft licher Lehrer an höheren Schulen wird, abgeſehen von der in§ 39 Abſatz 1 angegebenen Ausnahme, nur zugelaſſen, wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat. Zweck der Prüfung iſt die Feſtſtellung der wiſſenſchaftlichen Befähigung des Bewerbers.

§ 2. Prüfungsbehörde.

Die Prüfung iſt vor der bei der Landesuniverſität eingeſetzten Prüfungskommiſſion für das höhere Lehramt abzulegen.

Die Prüfungskommiſſion wird aus Profeſſoren der philoſo⸗ phiſchen und der theologiſchen Fakultät zuſammengeſetzt. Außer dieſen können auch einzelne Schulmänner in die Prüfungskommiſſion berufen werden.

Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Mini⸗ ſterium des Innern. Dieſes ernennt die Mitglieder und den Vor⸗ ſitzenden der Prüfungsfommiſſion.

Der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion hat im Fall ſeiner Verhinderung ein Mitglied mit der Führung der Geſchäfte zu be⸗ auftragen.

§ 3. Amtsperiode der Prüfungskommiſſion.

Die Amtsperiode der Prüfungskommiſſion dauert ein Jahr

und beginnt am 1. April. Gegen Ende des Amtsjahres, wie über⸗

haupt bei eintretendem Bedürfnis, macht die Prüfungskommiſſion dem Miniſterium Vorſchläge bezüglich ihrer Zuſammenſetzung.

§ 4. Prüfung von Ausländern.

Dem Deutſchen Reich nicht angehörige Kandidaten bedürfen, um zur Prüfung zugelaſſen zu werden, der beſonderen Genehmigung des Miniſteriums des Innern.