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Die Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung / [Deutsches Reich. Bundesrat]
Entstehung
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Prüfung in den Naturwiſſenſchaften die Doktorwürde erworben hat, wird nur in denjenigen Fächern geprüft, welche nicht Gegen⸗ ſtand der Promotionsprüfung geweſen ſind.

§. 6.

Die Gegenſtände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache, ſowie die für daſſelbe ertheilte Zenſur, werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein beſonderes Protokollſchema eingetragen, welches von dem Vorſitzenden und ſämmtlichen Mitgliedern der Kommiſſion zu unterzeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren iſt.

§S. 7.

Von jedem Examinator wird eine Zenſur ertheilt, für welche ausſchließlich die Bezeichnungenſehr gut(1),gut(2),genügend (3), gungenügend(4),ſchlecht(5) zuläſſig ſind.

Für jedes der vier erſten Fächer(§. 5 Abſ. 1) wird je eine Zenſur für Botanik und Zoologie das Mittel der beiden Einzel⸗ zenſuren als eine Zenſur ertheilt. Für Diejenigen, welche in allen fünf Zenſuren mindeſtensgenügend erhalten haben, wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorſitzenden die Geſammt⸗ zenſur ermittelt, indem die Summe der Zahlenwerthe der fünf Zenſuren durch 5 getheilt wird. Ergeben ſich bei der Theilung Brüche, ſo werden dieſelben, wenn ſie über 0, betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben ſie unberückſichtigt.

Das Prädikatungenügend oderſchlecht hat eine Wieder⸗ holungsprüfung in dem nicht beſtandenen Fache zur Folge, wobei wibernm Zoologie und Botanik zuſammen als ein Fach gerechnet werden.

Die Friſt beträgt je nach den Zenſuren und der Zahl der nicht beſtandenen Prüfungsfächer zwei bis ſechs Monate. Sie wird von dem Vorſitzenden nach Benehmen mit dem betreffenden Examinator beſtimmt.

§. 8.

Die Widerholung der Prüfung kann nach Ablauf der Friſt (§. 7) auch bei der Kommiſſion einer anderen Univerſität geſchehen, ſofern der Kandidat bei letzterer immatrikulirt iſt.

§. 9.

Nach Beendigung jedes Prüfungstermins hat der Vorſitzende binnen zwei Tage das Reſultat der Prüfung und die etwa be⸗ ſtimmten Wiederholungsfriſten der Univerſitätsbehörde mitzutheilen. Dieſe hat, falls der Studirende vor vollſtändig beſtandener Vor⸗ prüfung die Univerſität verläßt, einen entſprechenden Vermerk in das Abgangszeugniß einzutragen.

Ueber den Erfolg der Prüfung iſt dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten Formular auszuſtellen. Hat der⸗ ſelbe eine Nachprüfung abzulegen, ſo wird ſtatt einer Geſammt⸗ zenſur die Wiederholungsfriſt vermerkt.

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