§. 10.
Die Gebühren für die geſammte Prüfung und das aus⸗ gefertigte Zeugniß betragen 36 Mark. Hiervon werden je 5 Mark auf den Vorſitz und auf jeden der ſechs Prüfungsgegenſtände vertheilt. Der Reſt wird zu ſächlichen Ausgaben verwendet.
Doktoren der Philoſophie oder der Naturwiſſenſchaften haben im Falle des§. 5 Abſatz 4 nur die Gebührenantheile für den Vorſitzenden und diejenigen Mitglieder der Kommiſſion zu ent⸗ richten, von denen ſie geprüft werden.
Bei der Nachprüfung ſind die Gebührenantheile für den Vorſitzenden und die Mitglieder der Kommiſſion, von welchen die Nachprüfung abgehalten wird, aufs neue zu entrichten.
Ueber Verwendung der verfallenen Gebühren(§. 4) befindet die Behörde(§. 1).
§. 11.
Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. Oktober 1883 in
Kraft.
§. 12. Allle früheren über die ärztliche Vorprüfung erlaſſenen Vor⸗ ſchriften ſind aufgehoben.


