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Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt:
a. durch das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gymnaſium des Deutſchen Reichs;
b. durch den Nachweis eines mediziniſchen Studiums von mindeſtens vier Halbjahren auf Univerſitäten des Deutſchen Reichs mit der Maßgabe, daß die Zulaſſung ſchon inner⸗ halb der letzten ſechs Wochen des vierten Studienhalb⸗ jahres erfolgen darf.
In Betreff der Zuläſſigkeit des Gymnaſialzeugniſſes der Reife von einem humaniſtiſchen Gymnaſium außerhalb des Deutſchen Reichs, ſowie der Anrechnung der Studienzeit auf einer Univerſität außerhalb des Deutſchen Reichs oder der einem anderen Univerſitätsſtudium gewidmeten Zeit gelten die Beſtimmungen der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883§. 4 Ziffer 1, 2,§. 27.
Der Nachweis zu Ziffer b iſt durch das Anmeldebuch, und wenn der Studirende bereits eine andere Univerſität beſucht hat, durch das Abgangszeugniß der letzteren in Urſchrift zu führen.
§. 4.
Iſt der Studirende zuzulaſſen, ſo wird er durch den Vor⸗ ſitzenden nach Entrichtung der Gebühren zur Prüfung mindeſtens zwei Tage vor derſelben ſchriftlich geladen. Der Ladung iſt ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen.
Wer in dem Termin ohne genügende Entſchuldigung nicht rechtzeitig oder gar nicht erſcheint, geht der Hälfte des eingezahlten Gebührenbetrages verluſtig und wird bis zu einem der nächſten Termine zurückgeſtellt.
§. 5.
Die Prüfung findet mündlich und öffentlich unter dauernder Anweſenheit des Vorſitzenden ſtatt. Sie wird in der Anatomie, Phyſiologie, Phyſik, Chemie und Botanik von den zu⸗ ſtändigen Fachlehrern(§. 1), in der Zoologie von einem Lehrer der Anatomie oder Zoologie abgehalten.
Der Studirende iſt in der Anatomie und Phyſiologie, in der Phyſik und Chemie einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen. Bei der Prüfung in der Chemie iſt zugleich zu ermitteln, ob der Kandidat die auf dem Gebiet der Mineralogie erforderlichen Kenntniſſe beſitzt. In der Zoologie wird hauptſächlich die Kenntniß der Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Phyſiologie ge⸗ fordert. In der Botanik hat der Studirende nachzuweiſen, daß er ſich eine Ueberſicht über die ſyſtematiſche Botanik, namentlich mit Rückſicht auf die offizinellen Pflanzen, und Kenntniß von den Grundzügen der Anatomie und Phyſiologie der Pflanzen an⸗ geeignet hat.
Die Zeit, welche auf die Prüfnng des einzelnen Studirenden zu verwenden iſt, beträgt für jedes Fach höchſtens 15 Minuten.
Wer an einer Univerſität des Reichs auf Grund einer


