Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung. Vom 2. Juni 1883. (Centralblatt für das Deutſche Reich 1883 Nr. 25 Seite 198.)
Im Anſchluß an die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883§. 4 Ziffer 3 hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt:
§. 1.
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungs⸗ kommiſſion derjenigen Univerſität des Deutſchen Reichs abgelegt werden, bei welcher der Studirende immatrikulirt iſt. Ausnahmen hiervon können nur von dem Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Zentralbehörde geſtattet werden.
Die Prüfungskommiſſion beſteht aus dem Dekan der medizi⸗ niſchen Fakultät als Vorſitzenden und aus Univerſitätslehrern der Fächer, welche Gegenſtand der Prüfung ſind(§. 5 Abſ. 1). Sie wird jährlich von der Behörde(§. 1 der Bekanntmachung, be⸗ treffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung der mediziniſchen Fakultät berufen.
§. 2.
Der Vorſitzende leitet die Prüfung, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stellvertretung an und achtet darauf, daß die Beſtimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden. 1
Es finden in jedem Studienhalbjahre ſo viele Prüfungen ſtatt, wie nothwendig ſind, um ſämmtliche eingegangene Geſuche zu erledigen. Geſuche, welche ſpäter als vierzehn Tage vor dem geſetzlichen Schluß der Vorleſungen eingehen, haben keinen Anſpruch auf Berückſichtigung in dem laufenden Halbjahre. Der Vorſitzende fen den Prüfungstermin feſt und ladet die Mitglieder zu dem⸗ elben.
8u einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Kan⸗ didaten zugelaſſen werden.
§. 3. Ddie Geſuche um Zulaſſung zur Prüfung ſind an den Vor⸗ ſitzenden zu richten.


