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Die Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung / [Deutsches Reich. Bundesrat]
Entstehung
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D. Schluß⸗ und Alebergangsbeſtimmungen.

§. 28.

Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. November 1883 in

Kraft. §. 29.

Diejenigen Kandidaten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1883 die ärztliche Vorprüfung beſtanden haben, ſind zur Prüfung zuzulaſſen, wenn ſie auch nur die Erfüllung der nach den bis⸗ herigen Vorſchriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nach⸗ weiſen.

§. 30.

Alle früheren, dieſer Bekanntmachung entgegenſtehenden Be⸗

ſtimmungen über die ärztliche Prüfung ſind aufgehoben.

Formular. Nachdem Her au am ten 18 die Prüfung vor der ärzt⸗ lichen Prüfungskommiſſion zu 5 mit dem Prädikat

, beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation als Arzt mit der Geltung vom bezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutſchen Reichs gemäß§. 29 der Gewerbe⸗ riniang vom 21. Juni 1869 ertheilt. den ten 18.

(Siegel un Unterſchrift der approbirenden Behörde.)

Approbation

für

Berlin, den 2. Juni 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.