D. Schluß⸗ und Alebergangsbeſtimmungen.
§. 28.
Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. November 1883 in
Kraft. §. 29.
Diejenigen Kandidaten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1883 die ärztliche Vorprüfung beſtanden haben, ſind zur Prüfung zuzulaſſen, wenn ſie auch nur die Erfüllung der nach den bis⸗ herigen Vorſchriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nach⸗ weiſen.
§. 30.
Alle früheren, dieſer Bekanntmachung entgegenſtehenden Be⸗
ſtimmungen über die ärztliche Prüfung ſind aufgehoben.
Formular. Nachdem Her au— am ten 18 die Prüfung vor der ärzt⸗ lichen Prüfungskommiſſion zu 5 mit dem Prädikat
, beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation als Arzt mit der Geltung vom bezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutſchen Reichs gemäß§. 29 der Gewerbe⸗ riniang vom 21. Juni 1869 ertheilt. „den ten— 18.
(Siegel un Unterſchrift der approbirenden Behörde.)
Approbation
für
Berlin, den 2. Juni 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.
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