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Davon ſind zu berechnen:
für den Prüfungsabſchnitt1........ 20 Mark, und zwar für Theil 1.... 6 Malk, 2 5. 7 2 „„ 3„ 7„ für den Prüfungsabſchnitt II........l2„ für den Prüfungsahſchnitt III........6„ und zwar für Theil 1.... 10 Malk, „„ 2..... 6„ für den Prüfungsabſchnitt 1....... 57„ und zwar für Theil 1a und 1b.. 25 Mark, „„ 2 10„ „„ 3... 10„ „„414 12„ für den Prüfungsabſchnitt...... 35„ und zwar für Theil 1a und 1 b.. 25 Mark, „„ 10„ für den Prüfungsabſchnitt VVI...... 24„ und zwar für Theil 1a und 1 b. 12 Mark, „„ 2... 12„ für den Prüfungsabſchnitt VII 6„ für ſächliche und Verwaltungskoſten 360
zuſammen 200 Mart
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abſchnitt
oder Theil eines Abſchnitts außer den anzuſetzenden Gebühren
jedesmal vier Mark für ſächliche Ausgaben und Verwaltungskoſten zur nochmaligen Erhebung.
§. 25. Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgeſtellt wird,
erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungs⸗ abſchnitte ganz, die ſächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück.
§. 26.
Dem Reichskanzler werden von der Behörde(§. 1) Ver⸗ zeichniſſe der in dem abgelaufenen Prüfungsjahre Approbirten mit den Prüfungsakten eingereicht. Die letzteren werden der Be⸗ hörde zurückgeſendet.
C. Hispenſationen.
§. 27.
Ueber Zulaſſung der in§. 4 Abſatz 3, Abſatz 4 Ziffer 1 und 2, §. 20 Abſatz 4 und 6,§. 23 Abſatz 1 vorgeſehenen Ausnahmen ent⸗ ſcheidet der Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Landes⸗Zentralbehörde(S§. 1).


