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Handelt es ſich um Theile eines Prüfungsabſchnitts, ſo gelten für die Wiederholung die Friſten von mindeſtens ſechs Wochen, beziehungsweiſe von mindeſtens drei Monaten.
In allen Fällen muß die Wiederholung ſpäteſtens in dem nächſten Prüfungsjahre ſtattfinden, widrigenfalls auch die früher beſtandenen Prüfungen zu wiederholen ſind. Eine Ausnahme kann nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. Die Friſt zur Wiederholung wird von der Behörde(S§. 1) feſtgeſetzt und durch den Vorſitzenden dem Kandidaten mitgetheilt. Der Behörde werden zu dieſem Zwecke die Prüfungsakten mit gutachtlichem Bericht eingereicht.
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabſchnitts oder eines Theils deſſelben findet in Gegenwart des Vorſitzenden ſtatt.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht beſteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelaſſen. Ausnahmen hiervon können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden.
§. 21.
Hat der Kandidat ſämmtliche Prüfungsabſchnitte beſtanden, ſo wird aus den für die Prüfungsabſchnitte ertheilten Prädikaten die Geſammtzenſur ebenſo feſtgeſetzt, wie dies in§. 19 vor⸗ geſchrieben iſt.
Der Vorſitzende überreicht die Prüfungsakten der Behörde (§. 1) zur Ertheilung der Approbation.
§. 22.
Wer ſich nicht rechtzeitig(§. 4) perſönlich bei dem Vorſitzenden meldet, die Termine oder Friſten ohne hinreichende Entſchuldigung verſäumt, kann auf Antrag des Vorſitzenden von der Behörde(§. 1) bis zum folgenden Prüfungsjahre zurückgeſtellt werden.
§. 23.
Die Prüfung darf nur bei der Kommiſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden.
Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe(§. 4 Ziffer 1 bis 4) ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſammt⸗ prüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rückgabe ſämmtliche Behörden(§. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückgegeben worden ſind. In die Urſchrift des letzten Univerſitäts⸗Abgangszeugniſſes iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.
§. 24. Die Gebühren für die geſammte Prüfung betragen 200 Mark.


