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§. 16.
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabſchnitt ein beſonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenſtände und der ertheilten Zenſuren, bei der Zenſur„ungenügend“ oder „ſchlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen.
§. 17..
Die Aufgaben und die Kranken ſind dem Kandidaten für jeden Abſchnitt erſt bei Beginn deſſelben zu überweiſen. Zwiſchen den einzelnen Prüfungsabſchnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von acht Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabſchnitts ſind die Examinatoren verpflichtet, dem Vor⸗ ſitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzuſenden.
Zu dem Abſchnitt II wird nur zugelaſſen, wer den Ab⸗ ſchnitt I, und zu den Abſchnitten III bis VII nur, wer die Ab⸗ ſchnitte I und II beſtanden hat. Die Reihenfolge, in welcher die Abſchnitte III bis VII zurückzulegen ſind, beſtimmt der Vor⸗ ſitzende. Jedoch darf niemals geſtattet werden, daß Abſchnitt VI ſofort nach Abſchnitt III begonnen wird. Wer in einem der Ab⸗ ſchnitte III bis VII nicht vollſtändig beſteht, hat, ſo weit es die Umſtände geſtatten, die Wahl, ob er ſich der Prüfung in einem der anderen Abſchnitte oder dem ſpäteren Theile deſſelben Ab⸗ ſchnitts ſogleich oder erſt nach Wiederholung des nicht beſtandenen unterziehen will.
§. 18.
Aeber den Ausfall der Prüfung in den Abſchnitten II und VII, ſowie in jedem Theile der übrigen Abſchnitte wird eine beſondere Zenſur unter ausſchließlicher Anwendung der Prädikate ſehr gut (1), gut(2), genügend(3), ungenügend(4) und ſchlecht(5) ertheilt.
Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“ ertheilt, ſo entſcheidet ſeine Stimme.
§. 19.
Iſt ein Prüfungsabſchnitt vollſtändig beſtanden, ſo wird für den ganzen Abſchnitt von dem Vorſitzenden die Geſammtzenſur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelzenſuren(§. 18 Abſ. 1) addirt und durch die Anzahl der Theile dividirt werden. Ergeben ſich bei der Theilung Brüche, ſo werden dieſelben, wenn ſie über 0, betragen, als ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben ſie unberückſichtigt.
§. 20.
Iſt ein Prüfungsabſchnitt oder ein Theil eines Prüfungs⸗ abſchnitts ungenügend oder ſchlecht beſtanden, ſo muß er wieder⸗ holt werden.
Die Zenſur„ungenügend“ für einen ganzen Prüfungsabſchnitt hat zur Folge, daß erſt nach drei Monaten, die Zenſur„ſchlecht“, daß erſt nach ſechs Monaten die Wiederholung ſtattfinden darf.


