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Die Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung / [Deutsches Reich. Bundesrat]
Entstehung
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ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo beſtimmt der Eraminator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat.

Gelegentlich der Krankenbeſuche hat der Kandidat noch an ſonſtigen Kranken ſeine Fähigkeit in der Er⸗ kenntniß und Beurtheilung der inneren Krankheiten, namentlich mit Einſchluß der Kinderkrankheiten und der Geiſteskrankheiten nachzuweiſen;

2. in einem beſonderen Termin in Gegenwart eines Exami⸗ nators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen ſchriftlich zu löſen, zu mehreren von dem Examinator beſtimmten Arzneiſubſtanzen die Maximaldoſen aufzuzeichnen und mündlich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen Arzt erforderlichen Kenntniſſe beſitzt.

Dieſer Prüfungsabſchnitt kann einem dritten Exami⸗ nator übertragen werden.

In Betreff der Beſuche, denen die Examinatoren beizuwohnen haben, der Beſprechung der Krankheitsberichte und in Betreff der Zuweiſung der Kranken, finden die Beſtimmungen des§. 10 A entſprechende Anwendung.

Jedem Prüfungstermin ſind höchſtens drei Kandidaten zu überweiſen.

§. 12.

VI. Die geburtshülflich⸗gynäkologiſche Prüfung wird von zwei Examinatoren in einer öffentlichen Gebäranſtalt ab⸗ gehalten.

Der Kandidat hat:

la. eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder im Behinderungsfalle in Gegenwart eines Aſſiſtenz⸗ arztes der Anſtalt zu unterſuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognoſe und das einzuſchlagende Verfahren zu beſtimmen; bei normaler Geburt und auf Erfordern auch bei normwidriger Geburt die noth⸗ wendige Hülfe einſchließlich der etwaigen Operationen ſelbſt zu leiſten, ſowie auch nach Beendigung der Geburt im Laufe der nächſten 24 Stunden zu Hauſe einen kritiſchen Bericht anzufertigen und ſolchen, mit Datum und Unterſchrift verſehen, am anderen Tage dem be⸗ treffenden Examinator zu übergeben;

1b. die Wöchnerin im Laufe der nächſten ſieben Tage täglich

zweimal zu beſuchen, dabei den Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen, ſowie auf die etwaigen Krankheiten beider zu vervoll⸗ ſtändigen, während dieſer Zeit noch ſeine Fähigkeit in der Diagnoſe der Schwangerſchaft, des Wochenbetts und der Frauenkrankheiten vor demſelben Examinator zu be⸗