Druckschrift 
Die Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung / [Deutsches Reich. Bundesrat]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

2

nutzung deſſelben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe des Prüfungsjahres iſt nur ausnahmsweiſe geſtattet.

Zu dem kliniſchen Theile dieſes Prüfungsabſchnittes(Ziffer la und 1b) dürfen höchſtens drei, zu den techniſchen Theilen Giffer 2 und 3) höchſtens ſechs Kandidaten gleichzeitig zugelaſſen werden.

B. Der die Augenheilkunde insbeſondere betreffende vierte Theil wird von einem Examinator abgehalten.

In Gegenwart deſſelben hat der Kandidat einen Augenkranken zu unterſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Krank⸗ 3 heitsfalles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namens⸗ unterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu 8

übergeben iſt. Sodann hat er den Kranken drei Tage hindurch unter Aufſicht des Examinators zu behandeln und während dieſer Zeit auch an anderen Fällen nachzuweiſen, daß er ſich mit den Grundzügen der Augenheilkunde vertraut gemacht hat.

Zu einem Prüfungstermin ſind höchſtens drei Kandidaten

zuzulaſſen.

§. 11. V. Die mediziniſche Prüfung wird von zwei Exami⸗ natoren in der mediziniſchen Abtheilung eines größeren Kranken⸗ hauſes oder einer Univerſitätsklinik oder an Kranken der Poli⸗ klinik abgehalten. Behufs dieſer Prüfung hat der Kandidat: G la. an zwei auf einanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu unter⸗ ſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Falles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſo⸗ fort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit dem Datum und Namens⸗ unterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Exami⸗ nator zu übergeben iſt; 1b. die beiden ihm überwieſenen Kranken im Laufe der nächſten ſieben Tage wenigſtens einmal, auf Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu beſuchen, dabei im Anſchluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be⸗ handlung in Form eines Krankenjournals zu beſchreiben und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage erfolgenden Todes des Kranken eine ſchriftliche Epikriſe unter Berückſichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet der dem Kandidaten überwieſene Kranke vor Ablauf der