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Die Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung / [Deutsches Reich. Bundesrat]
Entstehung
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la. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu unter⸗ ſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Krankheitsfalles ſowie den Heilplan feſtzuſtellen; den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegen⸗ zuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an dem⸗ ſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu übergeben iſt;

1b. beide ihm überwieſene Kranke im Laufe der nächſten ſieben Tage täglich wenigſtens einmal, auf Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu beſuchen, im Anſchluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be⸗ handlung in Form eines Krankenjournals zu beſchreiben und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage er⸗ folgenden Todes des Kranken eine ſchriftliche Epikriſe unter Berückſichtigung des Sektionsbefundes zu geben.

Scheidet der dem Kandidaten überwieſene Kranke vor Ablauf der ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo beſtimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat.

Gelegentlich der Krankenbeſuche hat der Kandidat noch an ſonſtigen Kranken ſeine Fähigkeit in der Er⸗ kenntniß und Beurtheilung der chirurgiſchen Krankheits⸗ formen, ſowie ſeine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgiſcher Operationen nachzuweiſen;

2. eine Aufgabe aus dem Gebiete der Operationslehre unter Angabe und Würdigung der bezüglichen Methoden mündlich zu erledigen, die entſprechende Operation, ſowie eine Arterien⸗Unterbindung an der Leiche zu verrichten und für einen praktiſchen Arzt hinreichende Kenntniſſe in der Inſtrumentenlehre darzulegen;

3. über eine Aufgabe aus der Lehre von den Knochen⸗ brüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, das angezeigte Verfahren am Phantom oder am Menſchen auszuführen und den Verband kunſtgerecht anzulegen.

Die Aufgaben Ziffer 2, 3 ſind in Gegenwart beider Exami⸗ natoren zu löſen.

Jeder Examinator hat den Krankenbeſuchen(Ziffer 1b) mindeſtens dreimal beizuwohnen, hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nach⸗ trägen zu veranlaſſen.

Die erforderlichen Kranken(Ziffer 1a und 1b) werden von der Direktion der Anſtalt dem Examinator zugewieſen. Die Be⸗