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Die Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung / [Deutsches Reich. Bundesrat]
Entstehung
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V. die mediziniſche Prüfung; VI. die geburtshülflich⸗gynäkologiſche Prüfung; VII. die Prüfung in der Hygiene.

§. 6. I. In der anatomiſchen Prüfung hat der Kandidat

1. die in einer der Haupthöhlen des menſchlichen Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage und Verbindung (Situs) an der Leiche zu demonſtriren, oder eine Region des Stammes oder der Extremitäten bloszulegen und topographiſch zu beſchreiben;

2. ein von ihm ſelbſt gefertigtes anatomiſches Präparat zu erläutern und demnächſt über eine Aufgabe aus der Knochenlehre, ſowie über eine Aufgabe entweder aus der Eingeweide⸗ oder der Nerven⸗ oder der Gefäßlehre an den ihm vorgelegten Präparaten Auskunft zu geben;

3. ein mikroſkopiſch⸗anatomiſches Präparat anzufertigen und zu erklären, und eine hiſtologiſche Aufgabe zu löſen.

§. 7. II. In der phyſiologiſchen Prüfung hat der Kandidat ſeine Kenntniſſe an zwei Aufgaben mündlich nachzuweiſen.

§. 8.

III. In der Prüfung über pathologiſche Anatomie und allgemeine Pathologie muß der Kandidat ſich befähigt zeigen,

1. an der Leiche die vollſtändige Sektion mindeſtens einer der drei Haupthöhlen zu machen und den Befund ſofort zu Protokoll zu bringen;

2. ein oder mehrere pathologiſch⸗anatomiſche Präparate, darunter jedenfalls eines mit Hülfe des Mikroſkops zu erläutern und demnächſt je eine Aufgabe aus der all⸗ gemeinen Pathologie und aus der pathologiſchen Anatomie zu erledigen.

§. 9.

Jeder der Prüfungsabſchnitte I bis III ſowie der Prüfungs⸗ abſchnitt VII(§§. 6 bis 8 und 13) wird von einem Examinator abgehalten. In keinem Abſchnitt dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden.

§. 10.

IV. Die chirurgiſch⸗ophthalmiatriſche Prüfung umfaßt vier Theile, von denen drei die Chirurgie im allgemeinen, einer die Augenheilkunde insbeſondere betreffen.

A. Die drei chirurgiſchen Theile dieſes Prüfungsabſchnitts werden von zwei Examinatoren in der chirurgiſchen Abtheilung eines größeren Krankenhauſes oder in einer Univerſitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten. Der Kandidat hat

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