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Die Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung / [Deutsches Reich. Bundesrat]
Entstehung
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beendigen, bedürfen für die Zulaſſung zur Prüfung in dem laufenden Prüfungsjahre einer beſonderen Genehmigung, welche nur aus⸗ nahmsweiſe und jedenfalls nur dann ertheilt wird, wenn die Meldung bis zum 1. April erfolgt iſt.

Der Meldung ſind in Urſchrift beizufügen:

1. das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gymna⸗ ſium des Deutſchen Reichs.

Das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gymnaſium außerhalb des Deutſchen Reichs darf nur ausnahmsweiſe als ausreichend erachtet werden;

2. der durch Univerſitäts⸗Abgangszeugniſſe zu führende Nachweis eines mediziniſchen Studiums von mindeſtens neun Halbjahren auf Univerſitäten des Deutſchen Reichs.

Nur ausnahmsweiſe darf das mediziniſche Studium auf einer Univerſität außerhalb des Deutſchen Reichs oder die einem anderen Univerſitätsſtudium gewidmete Zeit theilweiſe oder ganz in Anrechnung gebracht werden;

3. der Nachweis, daß der Kandidat bei einer Univerſität des Deutſchen Reichs die ärztliche Vorprüfung vollſtändig beſtanden und demnächſt noch mindeſtens vier Halbjahre dem mediziniſchen Univerſitätsſtudium gewidmet hat;

4. der durch beſondere Zeugniſſe der kliniſchen Dirigenten geführte Nachweis, daß der Kandidat mindeſtens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgiſchen, mediziniſchen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theilgenommen, mindeſtens zwei Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Aſſiſtenzarztes ſelbſtändig entbunden und ein Halb⸗ jahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten beſucht hat.

Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungs⸗ anſtalten in Berlin werden die zu 2 und 4 erforderten Zeugniſſe von der Direktion der Anſtalten ausgeſtellt;

5. ein kurzer Lebenslauf.

Der Zulaſſungsverfügung iſt ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen.

Der Kandidat hat ſich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulaſſungsverfügung, unter Vorzeigung derſelben ſowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren(§ 24), bei dem Vor⸗ ſitzenden der Prüfungskommiſſion ohne beſondere Aufforderung perſönlich zu melden. 8

55.

Die Prüfung umfaßt folgende Abſchnitte:

I. die anatomiſche Prüfung;

II. die phyſiologiſche Prüfung;

III. die Prüfung in der pathologiſchen Anatomie und in der

allgemeinen Pathologie;

IV. die chirurgiſch⸗ophthalmiatriſche Prüfung;