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Die Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung / [Deutsches Reich. Bundesrat]
Entstehung
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4. Zentralbefördlen, melche Approbationen ertfeilen. §. 1. Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet ſind befugt: 1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien di Großherzogthums Sachſen und der ſächſiſchen Herzog⸗ thümer; 2. bn Min ſäerdunn für Elſaß⸗Lothringen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular aus⸗ geſtellt iin

B. Vorſchriften über den Nachmeis dler Befähiigung als Arzt.

Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung beſtanden hat. §. 3.

Die Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommiſſion bei einer Univerſität des Deutſchen Reichs abgelegt werden.

Die Kommiſſion, einſchließlich des Vorſitzenden und ſeines Stellvertreters, wird von der zuſtändigen Behörde(§. 1) für jedes Prüfungsjahr(§. 4 Abſ. 1) nach Anhörung der mediziniſchen Fakultät der betreffenden Univerſität aus geeigneten Fachmännern ernannt.

Der Vorſitzende leitet die Prüfung, iſt berechtigt, derſelben in allen Abſchnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die Be⸗ ſtimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stell⸗ vertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schluſſe jedes Prüfungsjahres der vorgeſetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommiſſion und legt Rechnung über die Gebühren.

§. 4.

Die Prüfungen beginnen jährlich im November und ſollen nicht über Mitte Juli des folgenden Jahres ausgedehnt werden.

Die Anträge auf Zulaſſung zur Prüfung ſind bei der zu⸗ ſtändigen Behörde(§. 1) bis zum 1. November jedes Jahres einzureichen. Verſpätete Meldungen können nur aus beſonderen Gründen berückſichtigt werden.

Kandidaten, welche die vorgeſchriebene Studienzeit zu Oſtern