Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung. Vom 2. Juni 1883. (Centralblatt für das deutſche Reich 1883 Nr. 25 Seite 191.)
Auf Grund der Beſtimmungen im§. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869*) hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt:
*)§. 29 der Gewerbeordnung lautet:
„Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweiſes der Be⸗ fähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Perſonen, welche ſich als Aerzte(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder ſeitens des Staates oder einer Gemeinde als ſolche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden ſollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademiſchen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden.
Der Bundesrath bezeichnet mit Rückſicht auf das vorhandene Be⸗ dürfniß, in verſchiedenen Theilen des Bundesgebiets die Behörden, welche für das ganze Bundesgebiet gültige Approbationen zu ertheilen befugt ſind und erläßt die Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu beſtimmenden amt⸗ lichen Blättern veröffentlicht.
Perſonen, welche eine ſolche Approbation erlangt haben, ſind inner⸗ halb des Bundesgebiets in der Wahl des Ortes, wo ſie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Beſtimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken(S§. 6), nicht beſchränkt.
Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, zu beſtimmen, unter welchen Vorausſetzungen Perſonen wegen wiſſenſchaftlich erprobter Leiſtungen von der vorgeſchriebenen Prüfung ausnahmsweiſe zu entbinden ſind.
Perſonen, welche vor Verkündigung dieſes Geſetzes in einem Bundesſtaate die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wund⸗ ärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt.“—
In§. 6 der Gewerbeordnung iſt beſtimmt, daß auf die Errichtung und WBeridaung von Apotheken die Gewerbeordnung keine Anwendung
ndet.
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