Druckschrift 
Rathschläge für die Studirenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Jedes Mitglied der Prüfungs⸗Kommiſſion prüft dabei in den von ihm vertretenen Fächern während eines Zeitraums von längſtens 40 Minuten.

§ 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungs⸗ termins wird durch die Prüfungs⸗Kommiſſion die Geſamtzenſur für beide Prüfungen feſtgeſtellt und an den Kandidaten durch den Vorſitzenden öffentlich bekannt gemacht.

§ 21. Die Zenſuren ſind folgende:

1. ſehr gut 2. gut 3. im ganzen gut 4. genügend 5. ungenügend

Wer die Geſamtzenſur ungenügend erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden.

§ 22. Die Wiederholung einer nicht beſtandenen Prüfung kann im nächſten Semeſter erfolgen, falls nicht Zurückſtellung auf weitere Zeit durch die Kommiſſion beſchloſſen wird.

§ 23. Wer auch das zweite Mal die Prüfung nicht beſtanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Großherzog⸗ lichen Miniſteriums des Innern zugelaſſen werden.

§ 24. Bei den zur Beſchlußfaſſung notwendigen Abſtimmungen der Kommiiſſion entſcheidet abſolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmen⸗ gleichheit giebt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag.

Wenn ſich bei der Feſtſtellung des Geſamtergebniſſes der Prüfung eine gleiche Anzahl von Stimmen für genügend und für ungenügend findet, ſo iſt die letztere Zenſur zu ertheilen.

§ 25. Nach Beendigung der Fakultäts⸗Prüfung erſtattet die Prüfungs⸗Kommiſſion über jeden der Kandidaten, welche die Prüfung beſtanden haben, einen beſonderen vom Vorſitzenden zu unterzeichnenden Bericht an das Großherzogliche Miniſterium des Innern.

§ 26. Dieſe Prüfungsordnung tritt alsbald in Kraft.

§ 27. Den Kandidaten, welche ihrer Militärpflicht vor dem Beginne der Prüfung vor Oſtern 1899 genügt haben, kann das Dienſtjahr auf die Studienzeit angerechnet werden.

§ 28. Die Kommiſſion kann Kandidaten, die zur Zeit des In⸗ krafttretens dieſer Prüfungsordnung einen ſo erheblichen Teil ihrer Studienzeit bereits zurückgelegt haben, daß ihnen die Vorlegung der im § 5 Nr. 4 bezeichneten Arbeiten und Zeugniſſe billiger Weiſe nicht zu zumuten iſt, die Vorlegung ganz oder teilweiſe erlaſſen.