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Mindeſtens zwei Aufgaben müſſen dem bürgerlichen Recht, min⸗ deſtens je eine Aufgabe muß dem Zivilprozeßrecht, dem Strafrecht in Verbindung mit dem Straſprozeßrecht, dem Staatsrecht und der Na⸗ tionalökonomie entnommen ſein.
§ 11. Am erſten Tage der ſchriftlichen Prüfung werden die§§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieſer Prüfungsordnung von dem die Aufſicht führenden Mitgliede der Kommiſſion(§ 9 Abſ. 2) verleſen.
§ 12. Zur Bearbeitung einer jeden Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt.
Nach Ablauf dieſer Zeit ſind die Arbeiten einzuliefern, auch wenn ſie unvollendet ſind.
Wenn ein Kandidat einen Termin zur ſchriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund verſäumt hat, wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit geliefert. Bei genügend entſchuldigter Ver⸗ ſäumnis kann die im verſäumten Termine geſtellte Frage oder eine neue Frage geſtellt werden.
§ 13. Ueber die Benutzung von Rechtsquellen und anderweiten Hülfsmitteln(Hand- und Lehrbüchern, Geſetzes⸗Kommentaren, ſchrift⸗ lichen Aufzeichnungen u. dgl.) trifft die Kommiſſion auf Antrag des Mit⸗ gliedes, welches die betreffende Aufgabe vorgeſchlagen hat, in jedem einzelnen Falle beſondere Beſtimmung.
§ 14. Wer bei der Klauſur unzuläſſige Hülfsmittel benutzt oder zu benutzen verſucht hat, wird von der Fortſetzung der Prüfung durch Beſchluß der Kommiſſion ausgeſchloſſen. Die Prüfung gilt in dieſem Falle als nicht beſtanden.
§ 15. Jedes Mitglied der Prüfungs⸗Kommiſſion hat die Bearbei⸗ tungen der von ihm vorgeſchlagenen Aufgaben zunächſt mit kurzer Be⸗ gründung des Urtheils zu zenſieren. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern zur Einſicht vorgelegt.
§ 16. Bei ungenügendem Ausfall der ſchriftlichen Prüfung iſt das Examen nicht beſtanden.§§ 22—24 finden Anwendung.
§ 17. Den Kandidaten iſt geſtattet, nach Beendigung der ſchrift⸗ lichen Prüfung auf dem Sekretariat von ihren Arbeiten Einſicht zu nehmen.
§ 18. Der Rücktritt eines Kandidaten nach dem Beginn der ſchrift⸗ lichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht beſtanden angeſehen wird, es ſei denn, daß ein entſchuldigender Grund(Krankheit, Familienverhältniſſe und dgl.) glaubhaft gemacht wird.
§ 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weiſe ſtatt, daß je drei oder vier Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen gemeinſchaftlich geprüft werden.


