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Rathschläge für die Studirenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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eine längere Zeit abgelaufen, ſo kann die Zulaſſung von der Beibringung eines beſonderen Unbeſcholtenheitszeugniſſes abhängig gemacht werden.

§ 6. Kandidaten, deren Studium als ein ordnungsmäßiges Rechts⸗ ſtudium nicht angeſehen werden kann, ſind von der Prüfungs⸗Kommiſſion auf ein oder mehrere Semeſter zurückzuweiſen.

§ 7. Die Prüfung iſt eine ſchriftliche und eine mündliche.

Sie hat ſich zu erſtrecken auf folgende Gegenſtände:

das bürgerliche Recht(Bürgerliche Geſetzbuch nebſt reichs⸗ und landesrechtlichen Ergänzungen);

die Geſchichte und Dogmatik des römiſchen Rechts;

die Geſchichte und Dogmatik des deutſchen Privatrechts;

Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht;

Allgemeines und deutſches Staatsrecht;

Verwaltungsrecht;

Kirchenrecht;

Zivilprozeßrecht;

Strafrecht;

Strafprozeßrecht;

Völkerrecht;

theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie ſowie Wirtſchafts⸗ polizei.

Die Prüfung ſoll nicht nur die poſitiven Kenntniſſe des Kandi⸗ daten, ſondern in gleicher Weiſe ſeine juriſtiſche Durchbildung ermitteln.

§ 8. Ort und Zeit beider Prüfungen werden durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gemacht; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdem beſondere Ladung.

Von dem Ablauf der Anmeldefriſt(§ 4) an müſſen die Kandi⸗ daten ſich jederzeit zum Erſcheinen in der ſchriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten, namentlich auch gewärtig ſein, beim Wegfall eines vor ihnen ſtehenden Kandidaten zu einem früheren als dem urſprünglich angeſetzten Termine zur mündlichen Prüfung geladen zu werden.

§ 9. Die ſchriftliche Prüfung beſteht in der Bearbeitung von acht Aufgaben an acht verſchiedenen Tagen.

Sie findet für alle Kandidaten gemeinſchaftlich unter Klauſur und Beaufſichtigung durch ein Mitglied der Kommiſſion ſtatt.

§ 10. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden durch die Kommiſſion feſtgeſtellt.