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Rathschläge für die Studirenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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§ 4.

Eine Anrechnung des militäriſchen Dienſtjahres auf die Studien⸗ zeit findet nicht ſtatt.

Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt während

der am Schluſſe eines jeden Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in der Darmſtädter Zeitung zu veröffentlichenden Anmeldefriſt bei dem Dekane der juriſtiſchen Fakultät

einzureichen.

In dem Geſuche hat der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter welcher ihn Mitteilungen erreichen können.

§ 5.

4.

2

.

Dem Geſuche ſind beizulegen:

das Reifezeugnis(§ 3 Ziffer 1);

die Abgangszeugniſſe ſämtlicher Univerſitäten, bei welchen der Geſuchſteller immatrikuliert war. War derſelbe das letzte Semeſter vor ſeiner Anmeldung an der Landes-Uni verſität immatrikuliert, ſo kann er das Abgangszeugnis von derſelben bis zum Tage vor ſeiner mündlichen Prüfung nachliefern. In dieſem Falle iſt jedoch dem Geſuche ein Sittenzeugnis von der Landes-Univerſität beizufügen;

ein ſelbſtgeſchriebener Lebenslauf, in welchem der Kandidat den Gang ſeiner Univerſitätsſtudien unter Anführung der beſuchten Vorleſungen und Uebungen darzulegen, auch an zugeben hat, zu welcher Zeit und wo er ſeiner Militärpflicht genügt hat;

Arbeiten, welche der Kandidat während der erſten Hälfte

der Studienzeit in einer Uebung im bürgerlichen Recht und während der zweiten Hälfte der Studienzeit in einer Uebung im bürgerlichen Recht und in einer zivilprozeſſualiſchen, das bürgerliche Recht mitumfaſſenden Uebung angefertigt hat. Die Arbeiten müſſen vom Lehrer oder deſſen Aſſiſtenten mit einer ſchriftlichen Beurteilung verſehen ſein, aus der ſich ergiebt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten beſprochen worden ſind. Auch iſt ein Geſamtzeugnis einzureichen, welches darthut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung teilgenommen hat;

. die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im

Betrage von 48 Mark.

Wird ein Kandidat zur Prüfung nicht zugelaſſen oder tritt er vor Beginn der ſchriftlichen Prüfung zurück, ſo wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerſtattet. Iſt ſeit der Ausſtellung des letzten Abgangszeugniſſes