zur Anſtellung als Notar, Hypothekenbewahrer und erſter Gerichtsſchreiber bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten, ſowie die Befähigung zur Anſtellung im höheren Verwaltungsdienſte wird, unbeſchadet der Beſtimmung im§ 4 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes, durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt.
§ 2. Die erſte Prüfung wird bei der juriſtiſchen Fakultät Unſerer Landes⸗Univerſität Gießen abgelegt.
Derſelben muß nach erlangtem Gymnaſialzeugniſſe der Reife ein dreijähriges Studium der Rechtswiſſenſchaft auf einer Univerſität vorausgehen, und von dieſem Zeitraume ſind mindeſtens drei halbe Jahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen.
§ 3. Um zur zweiten Prüfung(Staatsprüfung) zugelaſſen zu werden, müſſen die Kandidaten nach beſtandener erſter Prüfung während eines Zeitraums von drei Jahren im Dienſte bei den Gerichten, bei Rechtsanwälten und bei einer Verwaltungsbehörde beſchäftigt geweſen ſein.
Von dieſer praktiſchen Vorbereitungszeit muß zunächſt ein Jahr bei einem Amtsgerichte verwendet werden; von den übrigen zwei Jahren ſoll der Acceſſiſt ein Jahr bei einem Rechtsanwalte, ein halbes Jahr bei einem Landgerichte oder der Staatsanwaltſchaft und ein halbes Jahr bei einem Kreisamte beſchäftigt ſein.
Anlage C.
Prüfungs-Ordnung für die juriſtiſche Fakultätsprüfung vom 21. Februar 1899. § 1. Die juriſtiſchen Prüfungen an der Landes⸗Univerſität finden am Anfange eines jeden Semeſters ſtatt. § 2. Die juriſtiſche Prüfungs⸗Kommiſſion beſteht unter dem Vorſitze des Dekans der juriſtiſchen Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren dieſer Fakultät und dem ordentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften. § 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutſchen Reiches zugelaſſen, welche: 1. die Reifeprüfung an einem Gymnaſium des Deutſchen Reichs beſtanden haben, 2. wenigſtens ſechs Semeſter an Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudiert haben, 3. ſittlich unbeſcholten ſind. Eine Dispenſation von der unter 1 angegebenen Bedingung kann von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern erteilt werden.


