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naturwiſſenſchaftlich-mediziniſches Fach von dem Vertreter der Pſychiatrie vorgetragen und zwar von dem letzteren häufig als Kriminalpſycho⸗ logie ſpeziell für juriſtiſche Zwecke. Als weitere mediziniſche Vor⸗ leſung iſt die über gerichtliche Medizin zu empfehlen.
Anlage A.
Gerichtsverfaſſungsgeſetz. (Reichsgeſetz vom 27. Januar 1877.) Erſter Titel. Richteramt.
§ 1. Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Geſetze unterworfene Gerichte ausgeübt.
§ 2. Die Fähigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt.
Der erſten Prüfung muß ein dreijähriges Studium der Rechts⸗ wiſſenſchaft auf einer Univerſität vorangehen. Von dem dreijährigen Zeitraume ſind mindeſteus drei Halbjahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen.
Zwiſchen der erſten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von drei Jahren liegen, welcher im Dienſte bei den Gerichten und bei den Rechtsanwälten zu verwenden iſt, auch zum Theil bei der Staatsanwalt⸗ ſchaft verwendet werden kann.
In den einzelnen Bundesſtaaten kann beſtimmt werden, daß der für das Univerſitätsſtudium oder für den Vorbereitungsdienſt bezeichnete Zeitraum verlängert wird, oder daß ein Theil des letzteren Zeitraums, jedoch höchſtens ein Jahr, im Dienſte bei Verwaltungsbehörden zu ver⸗ wenden iſt oder verwendet werden darf.
§ 3. Wer in einem Bundesſtaate die erſte Prüfung beſtanden hat, kann in jedem anderen Bundesſtaate zur Vorbereitung für den Juſtiz⸗ dienſt und zur zweiten Prüfung zugelaſſen werden.
Die in einem Bundesſtaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen Bundesſtaate angerechnet werden.
Anlage B.
Großherzogliche Verordnung, die Vorbereitung für den(heſſiſchen) Staatsdienſt im Juſtiz⸗ und Verwaltungsfache betreffend. Vom 30. April 1879.
§ 1.
Die Befähigung zum Richteramte, zur Rechtsanwaltſchaft,
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