3. Das Konkursrecht gehört zum Teil dem Privatrecht an und hat die Kenntnis des Bürgerlichen Geſetzbuchs zur Vorausſetzung. Wegen ſeiner nahen Beziehungen zum Zioilprozeßrecht iſt es ratſam, mit dem Konkursrecht erſt nach dem Zivilprozeßrecht zu beginnen.
Im übrigen iſt die Reihenfolge der öffentlich rechtlichen Vorleſungen gleichgültig. Bemerkt ſei nur, daß Strafrecht beſſer vor als nach dem Strafprozeßrecht gehört wird, daß aber dem gleichzeitigen Studium beider Disziplinen keine Bedenken entgegenſtehen.
IV. Examinatorien und Uebungen ſind dazu beſtimmt, den Inhalt der Vorleſungen lebendig zu geſtalten, das Ineinandergreifen der einzelnen Rechtſätze darzulegen, durch Behandlung praktiſcher Fälle die Beherrſchung des Rechtsſtoffs zu ſichern und zu ſelbſtändiger wiſſen⸗ ſchaftlicher Thätigkeit anzuleiten. Nur der wird im Stande ſein, ſich über ſein eignes Wiſſen Rechenſchaft abzulegen und demnächſt der Praxis mit Verſtändnis zu folgen, der bereits während des Univerſitätsſtudiums an praktiſchen und exegetiſchen Uebungen teilgenommen hat.
In welchem Maße die Zulaſſung zur Fakultätsprüfung in Heſſen von der Teilnahme an Uebungen und von der Einreichung ſchriftlicher Arbeiten abhängig iſt, ergiebt ſich aus Anlage C§ 5 Nr. 4. Vergl. dazu Anlage D. Die preußiſchen Vorſchriften ſtimmen hiermit überein.
B. Die Staatswiſſenſchaften.
Das Studium der Staatswiſſenſchaften erſtreckt ſich hauptſächlich auf theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie nebſt den dazu gehörigen Uebungen. Daneben iſt die Erlangung von Kennt⸗ niſſen in der Finanzwiſſenſchaft erwünſcht.
C. Andere Gebiete.
Den Studierenden der Rechtswiſſenſchaft iſt dringend zu empfehlen, daß ſie nicht nur für ihren Beruf ſtudieren, ſondern durch Vorleſungen aus andern Gebieten ihren Geſichtskreis erweitern und ihre allgemeine Bildung vertiefen. Namentlich ſind für die Juriſten Vorleſungen über Geſchichte und Philoſophie von Wichtigkeit. Die Entwicklung des Rechts läßt ſich vollkommen nur im Zuſammenhang mit der allgemeinen und der Wirtſchaftsgeſchichte verſtehen. Auch die Philoſophie hat, nament⸗ lich in der Neuzeit, die Rechtsbildung ſtark beeinflußt, und ſpeziell iſt ein tieferes Verſtändnis des Strafrechts durch eine gewiſſe Schulung auf dem Gebiete der Pſychologie bedingt. Pſychologie wird teils als philoſophiſche Disziplin von dem Vertreter der Philoſophie, teils als


