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Rathschläge für die Studirenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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lage des juriſtiſchen Studiums bildete und auch in Zukunft vielfach an zuwenden iſt. Das mit dem 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürger⸗ liche Geſetzbuch beruht in erheblichem Maße auf dem Einfluß des römiſchen Rechts; daher iſt es zu empfehlen, daß die Vorleſung über römiſches Recht, wenn irgend möglich, vor der über das Bürgerliche Geſetzbuch und zwar am beſten im erſten Semeſter gehört wird. 2. Die Vorleſung über deutſche Rechtsgeſchichte ſtellt die Geſchichte der Rechtsquellen, der Staatsverfaſſung, des Gerichtsweſens und des Strafrechts Deutſchlands dar. Es empfiehlt ſich, die Vor⸗ leſung im Beginn des Studiums zu hören. 3. Die Vorleſung über die Grundzüge des deutſchen Privatrechts ſoll die deutſchrechtlichen Grundlagen für das Ver ſtändnis des geltenden Rechts liefern. Sie geht nur in einzelnen Be ziehungen über die Ziele einer rein propädeutiſchen Vorleſung hinaus und wird am geeignetſten in der erſten Hälfte des Studiums gehört. 4. Bei den Vorleſungen über das Bürgerliche Geſetz⸗ buch iſt daran feſtzuhalten, daß Sachen-, Familien- und Erbrecht erſt nach dem allgemeinen Teil und dem Recht der Schuldverhältniſſe mit Nutzen gehört werden können. Es iſt daher unbedingt erforderlich, das Studium des Bürgerlichen Geſetzbuches auf mehrere Semeſter zu verteilen. 5. Das Handelsrecht mit dem Wechſel⸗ und See⸗ recht(Privatrecht der Gewerbe) ſetzt die Kenntnis der drei erſten Teile des Bürgerlichen Geſetzbuches voraus. III. Das öffentliche Recht behandeln folgende Vorleſungen: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Zivilprozeßrecht, Konkursrecht. Zuweilen wird von den Vorleſungen über Prozeß eine ſolche 3 über Gerichtsverfaſſung abgezweigt. Für die Reihenfolge der Disziplinen iſt folgendes zu beachten: 1. Verwaltungsrecht ſollte in der Regel nicht vor dem

Staatsrecht gehört werden, 2. Zivilprozeß erſt nach dem Bürgerlichen Geſetzbuch. Ueber⸗

haupt empfiehlt es ſich, an das Studium des Zivilprozeſſes erſt in den

letzten Semeſtern heranzutreten.