§ 29. Bei Kandidaten, die ihr Rechtsſtudium vor dem Jahre 1896 begonnen haben und ſich der Prüfung im Jahre 1899 unterziehen, kann die Prüfungskommiſſion beſchließen, daß das Recht des Bürger⸗ lichen Geſetzbuches nebſt reichs- und landesrechtlichen Ergänzungen(§ 7) nur inſoweit zum Gegenſtand der Prüfung gemacht werde, als es erfor⸗ derlich iſt, um Gewißheit darüber zu erlangen, daß ſich der Kandidat mit den Grundzügen des neuen Rechts vertraut gemacht hat, daß aber im übrigen bei der Prüfung ſolcher Kandidaten in der Dogmatik des Privat⸗ rechtes nach den bisherigen Grundſätzen zu erfahren ſei.
Anlage D.
Verfügung des Großherzogl. Miniſteriums des Innern vom 20. Juli 1899.
Obwohl die Einrichtung der juriſtiſchen Fakultätsprüfung, die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſion und die bisherigen Erfahrungen Gewähr dafür bieten, daß das öffentliche Recht und die Staatswiſſen⸗ ſchaften in dem juriſtiſchen Studium und in der juriſtiſchen Prüfung nach wie vor gebührende Berückſichtigung finden werden, empfehlen wir Ihnen doch, die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft an der Landes⸗ Univerſität in geeigneter Weiſe beſonders darauf aufmerkſam zu machen, daß wir einer gründlichen Ausbildung in den genannten Fächern ſowohl für das Juſtiz⸗ wie für das Verwaltungsfach eine Bedeutung beilegen, die durch die Prüfungsordnung vom 21. Februar 1899 keinerlei Minderung erfahren ſoll; insbeſondere ſoll dies auch nicht dadurch geſchehen, daß die Prüfungsordnung die Beteiligung an Uebungen nur in Anſehung des bürgerlichen Rechtes und des Zivilprozeßrechts zwingend vorſchreibt.
Anlage E.
Beſchluß der juriſtiſchen Prüfungskommiſſion
vom 3. Juni 1899.
Kandidaten, welche ihrer Militärpflicht vor dem Beginne der Prüfung Oſtern 1899 genügt haben, wird von ihrem Dienſtjahre ein Semeſter auf die Studienzeit angerechnet werden, ſofern es ihre Leiſtungen auf der Univerſität erlauben.
20. IV. 1900.— 1000.


