Druckschrift 
Promotionsbedingungen der theologischen Fakultät zu Gießen : vom 27. Januar 1900 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Promotionsbedingungen der theologiſchen Fakultät zu Gießen

vom 27. JZanuar 1900.

I. Licentiatengrad.

§ 1. Wer den Licentiatengrad bei der theologiſchen Fakultät er⸗ werben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch zu richten. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein Lebenslauf; ein Gymnaſial⸗Reifezeugniß; Zeugniſſe über mindeſtens dreijähriges Uni⸗ verſitätsſtudium; ein Zeugniß über die Lebensſtellung; eine Diſſer tation(§ 2).

Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät andere Zeugniſſe über den Bildungsgang angenommen werden.

§ 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher oder lateiniſcher Sprache geſchriebene Abhandlung aus dem Gebiete der Theologie vorzulegen. Der Bewerber hat die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm angegebene Beihülfe genoſſen hat.

An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffent⸗ lichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§ 4) erlaſſen.

Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt.

§ 3. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat

ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche ſich auf alle Zweige der Theologie erſtreckt. Die Prüfung findet öffentlich in dalfher Sprache ſtatt und dauert zwei bis drei Stunden.

Die Fakultät kann auf Anſuchen einem Bewerber, der vor ihr die theologiſche Fakultätsprüfung beſtanden und dabei nineſicer die Noteſehr gut erhalten hat, die mündliche Prüfung erlaſſen.

Wer die mündliche Prüfung nicht beſt anden hat, kann zu ihrer Wiederholung ſruninde im folgenden Semeſter zugelaſſen werden.

§ 4. Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er(ab⸗ geſehen von dem Falle in§ 2 Abſatz 2) die Diſſertation durch den

Druck zu veröffentlichen und in 140 Exemplaren bei dem Univerſitäts- Sekretariat einzureichen.

§ 5. Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes wird der Titel der Diſſertation aufgenommen.