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Pflichten der auf der Universität Gießen sich aufhaltenden Studenten
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Namen unterſchreibt, der ſoll von der Zeit ſeiner, unter keinerley Vorwand zu ver⸗ weigernden, Unterſchrift an, binnen ſechs Wochen das Kollegiengeld voͤllig bezahlen, oder ſich gewaͤrtigen, wann der Rector um Hilfe angeruſen wird, daß er mit Zwangs⸗ mieteln, allenfalls mit Verwahrung im Kar⸗ jer, darzu angehalten werde. Diejenigen aber, welche ſich mit beglaubten Zeugnißen der Armuth legitimiren koͤnnen, oder nach den Statuten frey ſind, ſollen die Colle- gia ohnentgeldlich genieſen.

Sodann zweitens, in Anſehung der Seuben⸗Miethe, daß, wer vor Ausgang des halben Jahrs neuerdings ſeine Stube aufs folgende halbe Jahr gemiethet, und dennoch auszieht, oder auch binnen dem halben Jahr ſeine Stube verlaͤßt, ſolcher die Miethe vom ganzen halben Jahr be⸗ zahlen muͤſſe, falls er nicht dem Haus⸗ wirth einen andern annehmlichen Mieths⸗ mann ſtellt.

Wer heimlich, ohne ſeine geſetzmaͤſigen Schulden, nnd vornehmlich die, beſonders privilegirten, Honoraria Profeſſorum bezahlt zu haben, von der Univerſitaͤt weggeht, ſoll, auf geſchehne Anzeige oͤffentlich vor⸗

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